Ein Pay-TV-Sender, der lediglich die Bundesliga-Rechte für die Verbreitung via Kabel, Satellit und terrestrische Verbreitung innehält, hat keinen Unterlassungsanspruch für den Bereich der Übertragung per IPTV <link http: www.online-und-recht.de urteile pay-tv-sender-hat-kein-unterlassungsanspruch-bei-berichterstattung-ueber-fussball-bundesliga-via-iptv-landgericht-mannheim-20150508 _blank external-link-new-window>(LG Mannheim, Urt. v. 08.05.2015 - Az.: 7 O 166/13).
Die Klägerin ist ein Pay-TV-Sender und überträgt regelmäßig live Fussbull-Bundesliga-Spiele. Sie hat für die Verbreitung via Kabel, Satellit und terrestrische Verbreitung entsprechende Nutzungsrechte erworben.
Die Beklagte betrieb eine Gaststätte und zeigte dort die Berichterstattung zur ersten Fussball-Bundesliga. Die Ausstrahlung der betreffenden Sendung erfolgte über IPTV.
Hierdurch sah der TV-Sender seine Rechte verletzt und klagte.
Das Gericht lehnte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ab.
Die Klägerin habe nicht die entsprechende Rechte erworben, um solche Rechtsverletzungen zu verfolgen. Denn eine solche IPTV-Übertragung greife nicht in das der Klägerin eingeräumte ausschließliche Nutzungsrecht ein. Die Klägerin selbst wäre nicht berechtigt, die Berichte über IPTV zu verbreiten, weder in Gaststätten noch sonst.
Daraus ergebe sich, dass sie Dritten die Übertragung auf diesem Wege nicht untersagen könne. Denn das Verbotsrecht bestehe nur in den Grenzen der dem Nutzungsberechtigten eingeräumten Ausschließlichkeitsrechte.