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Kategorie: Onlinerecht

LG Mannheim: Beschränkte Nutzungsrechte berechtigen nicht zur Verfolgung von P2P-Urheberrechtsverletzungen

Ein Unternehmen ist nur zur Verfolgung von P2P-Urheberrechtsverletzungen berechtigt, wenn ihm hierfür auch die entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt wurden. Nicht ausreichend ist es, wenn lediglich eine Lizenz besteht, die Werke in körperlicher Form zu vertreiben <link http: www.online-und-recht.de urteile begrenztes-nutzungsrecht-erlaubt-nicht-verfolgung-von-internet-urheberrechtsverletzungen-landgericht-mannheim-20150518 _blank external-link-new-window>(LG Mannheim, Beschl. v. 18.05.2015 - Az.: 7 O 81/15).

Die Klägerin verfolgte eine Urheberrechtsverletzung in einem P2P-Netzwerk und klagte auf Unterlassung.

Hinsichtlich der ihr eingeräumten Nutzungsrechte hieß es in den Verträgen u.a.:

"Publisher [= die Klägerin] acquires the exclusive right to distribute the „physical product“ (in Boxed versions) for Germany, Austria and Switzerland (German language version). The „physical product“ excludes OEM, bundling, remote „burn on demand“ and digital distribution or distribution or exploitation in any manner or any ancillary or related product or materials. (...)“

Und weiter:

"Publisher shall also have non exclusive rights to digitally distribute The Products using Stram codes via its website […].com and subsidiary websites of Publisher. (...)“

Das Gericht lehnte den Anspruch ab, da die Klägerin keine Nutzungsrechte eingeräumt bekommen habe, Rechtsverletzungen im Online-Bereich zu verfolgen.

Die Lizenz umfasse lediglich den Bereich der Werke in körperlicher Form in Schachteln ("physical product“ (in Boxed versions)"). Der digitale Vertriebsweg sei etwas gänzlich anderes und somit von der Rechteeinräumung nicht erfasst.

Die Klägerin sei daher gar nicht legitimiert, die Urheberrechtsverletzungen zu ahnden.

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