Ein Unterlassungsanspruch gegen einen Grundstücks-Nachbarn wegen unerlaubter Videoaufnahmen setzt voraus, dass es bereits zu rechtswidrigen Aufnahmen gekommen ist oder ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, eine solche Handlung in naher Zukunft erfolgt <link http: www.datenschutz.eu urteile voraussetzungen-fuer-unterlassungsansprueche-bei-videoueberwachung-durch-nachbarn-landgericht-berlin-20161018 _blank external-link-new-window>(LG Berlin, Urt. v. 18.10.2016 - Az.: 35 O 200/14).
Die Parteien waren Grundstücks-Nachbarn. Der Kläger machte einen Unterlassungsanspruch gegen seinen Nachbarn geltend, weil dieser eine Videokamera aufgestellt hatte und damit sein Haus beobachtete.
Der Beklagte bestritt dieses Vorgehen. Zwar sei eine Kamera aufgestellt worden, jedoch erfolge damit nicht eine Beobachtung der benachbarten Immobilie.
Das Gericht lehnte den Anspruch ab, da es dem Kläger nicht gelungen war, eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte nachzuweisen.
Bei der jetzigen Ausrichtung der Kamera werde unzweifelhaft nicht der Kläger beobachtet, so dass aus diesem Grund bereits eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte ausscheide.
Es sei auch nicht nachgewiesen worden, dass die Kamera in der Vergangenheit anders ausgerichtet gewesen sei. Anhand von Fotos habe der betreffende Sachverständige darlegen können, dass auf den Fotos die Kameraposition die gleiche sei wie heute. Dies sei insbesondere daran erkennbar, dass sich die äußerlich sichtbare Verschraubung der Kamera nicht verändert habe.
Daher scheide ein Unterlassungsanspruch wegen erfolgter Rechtsverletzungen aus.
Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch bestehe ebenfalls nicht, da keine ernsthaften und greifbaren tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden wären, dass der Beklagte sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten werde.