Das OLG Celle (Beschl. v. 09.11.2007 - Az.: 13 U 17607) hatte über die Eilbedürftigkeit in Wettbewerbsangelegenheiten zu entscheiden:
"Zwar wird die Dringlichkeit in Wettbewerbsprozessen grundsätzlich vermutet (§ 12 Abs. 2 UWG). Dennoch sind auch hier die wechselseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen.
Das Interesse des Klägers muss dasjenige der Beklagten so überwiegen, dass der beantragte Eingriff in deren Sphäre auf Grund eines bloß summarischen Verfahrens gerechtfertigt ist. Je gesicherter sich die Tatsachengrundlage feststellen lässt, umso eher kommt eine Eilentscheidung in Betracht. Zu berücksichtigen ist weiter, dass es sich vorliegend um eine Leistungsverfügung handelt.
Der Beklagten wäre der Vertrieb der Mittel für den Zeitraum endgültig untersagt, in dem eine einstweilige Verfügung Geltung hat. An den Verfügungsgrund sind in solchen Fällen strenge Anforderungen zu stellen (...)."