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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Rostock: Keine einstweilige Verfügung bei erheblicher Existenzgefährdung

Wird der Antragsgegner durch eine einstweilige Verfügung in seiner beruflichen Existenz massiv gefährdet, so ist der Untersagungstitel im Zweifel aufzuheben <link http: www.online-und-recht.de urteile bei-gefaehrdung-beruflicher-existenz-keine-aufrechterhaltung-der-einstweiligen-verfuegung-3-o-484-10-landgericht-rostock-20101210.html _blank external-link-new-window>(LG Rostock, Urt. v. 10.12.2010 - Az.: 3 O 484/10).

Die Antragstellerin vertrieb Finanzprodukte. Der Antragsgegner war ein ehemaliger Handelsvertreter bei der Antragstellerin. Die Parteien stritten darum, ob eine von dem Beklagten ausgesprochene Kündigung wirksam war oder nicht. Der Antragsgegner fing nach seiner Kündigung bei einem Mitbewerber an  Die Antragstellerin sah darin einen Verstoß gegen das vertragliche Konkurrenzverbot, da der ursprüngliche Vertrag weiter bestehe.

Die Antragstellerin erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung. Der Antragsgegner legte Widerspruch ein und erklärte, dass bei Einhaltung des erwirkten Verbots er massiv in seiner beruflichen Existenz gefährdet sei.

Die Richter hoben die erlassene einstweilige Verfügung wieder auf.

Im Rahmen des Verfügungsverfahrens seien die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen. Normalerweise habe der potentiell Geschädigte einen Anspruch auf Unterlassung.

Davon sei jedoch - wie im vorliegenden Fall - eine Ausnahme zu machen, wenn die durch den Gerichtsbescheid drohenden Nachteile außer Verhältnis stünden.

Hier werde der Antragsgegner durch die einstweilige Verfügung erheblich in seiner beruflichen Existenz gefährdet, wenn nicht sogar vernichtet, da das gerade begonnene Vertragsverhältnis mit dem neuen Unternehmen unmittelbar aufgegeben werden müsse.

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