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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OVG Koblenz: Keine Glücksspiel-Vermittlung bei REWE und dm durch "Aktion Mensch"-Lose

Der Verkauf von Losgutscheinen der Fernsehlotterie „Aktion Mensch“ durch die Handelsketten REWE und dm stellt keine gewerbliche Glücksspielvermittlung dar <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile verkauf-von-losgutscheinen-der-aktion-mensch-bei-rewe-und-dm-ist-keine-gluecksspielvermittlung-oberverwaltungsgericht-koblenz-20141127 _blank external-link-new-window>(OVG Koblenz, Urt. v. 27.11.2014 - Az.:  6 A 10562/14.OVG).

Das OVG Koblenz verneint eine gewerbliche Spielvermittlung, weil der Käufer eines Loses noch nicht die Teilnahme am eigentlichen Glücksspiel erlange. Vielmehr werde das Los - nach Durchführung der Altersverifizierung - "umgewandelt".

Der Spielvertrag werde, so die Richter, erst im Zeitpunkt dieser Umwandlung zwischen dem Spieler und dem Veranstalter geschlossen. Das Entgelt für die Spielteilnahme bestehe in der Anrechnung des Gutscheinwerts. Die Gewinnchance werde also durch die Einlösung des Losgutscheins im Zeitpunkt der Umwandlung dieses Gutscheins in ein Los entgeltlich erworben.

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