Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

OVG Koblenz: Verkauf von Losgutscheinen der "Aktion Mensch" ist keine Glücksspielvermittlung

Der Verkauf von Losgutscheinen der Fernsehlotterie „Aktion Mensch“ durch die Handelsketten REWE und dm stellt keine gewerbliche Glücksspielvermittlung dar, so dass es hierfür keiner glücksspielrechtlichen Vermittlungserlaubnis bedarf. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger, der die ZDF-Fernsehlotterie „Aktion Mensch“ veranstaltet, beabsichtigt, Losgutscheine über die Handelsketten REWE und dm zu vertreiben. Nach dem Kauf eines Losgutscheins an der Kasse eines REWE- bzw. dm-Markts muss der Erwerber oder ein Dritter den Losgutschein auf telefonischem Weg oder über das Internet in ein Los umwandeln und dabei eine Volljährigkeitsüberprüfung durchlaufen, um damit an der Lotterie „Aktion Mensch“ teilnehmen zu können. Erfolgt eine solche Umwandlung des Gutscheins in ein Los nicht, fließt der gezahlte Kaufpreis der „Aktion Mensch“ als Spende zu.

Das beklagte Land lehnte die Erteilung einer Erlaubnis zum Losgutscheinvertrieb - eine sogenannte glücksspielrechtliche Vertriebserlaubnis - über die Handelsketten REWE und dm mit der Begründung ab, es handele sich bei dem geplanten Verkauf der Losgutscheine über REWE und dm um eine erlaubnispflichtige Glücksspielvermittlung, nämlich um eine gewerbliche Spielvermittlung, da die Vermittlung angesichts des Imagegewinns für die beiden Handelsketten mit einem monetären Gewinn verbunden sei. Weder REWE noch dm verfügten jedoch über eine entsprechende glücksspielrechtliche Vermittlungserlaubnis.

Auf die Klage des Klägers hob das Verwaltungsgericht den Ablehnungsbescheid auf und verpflichtete das beklagte Land, über die Erteilung der Vertriebserlaubnis erneut zu entscheiden. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung im Wesentlichen.

Der Beklagte habe die begehrte Vertriebserlaubnis ermessensfehlerhaft abgelehnt. Entgegen seiner Auffassung stelle der geplante Losgutscheinverkauf durch die Handelsketten REWE und dm keine Glücksspielvermittlung und erst recht keine gewerbliche Spielvermittlung dar, so dass die Handelsketten REWE und dm für den Verkauf von Losgutscheinen der Lotterie „Aktion Mensch“ keine glücksspielrechtliche Vermittlungserlaubnis benötigten. Denn mit einem Losgutschein nehme der Loskäufer nicht an einem Glücksspiel teil.

Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt habe, könne der Erwerb eines Losgutscheins nicht mit dem Kauf eines Loses gleichgestellt werden. Während das Los unmittelbar am Glücksspiel teilnehme, müsse der Losgutschein zunächst in ein Los umgewandelt werden, um eine Gewinnchance entstehen zu lassen. Erst mit der Umwandlung (Einlösung) des Gutscheins in ein Los unter Bestehen der Altersverifizierung werde ein Spielvertrag abgeschlossen.

Für eine gewerbliche Spielvermittlung fehle es zudem an der hierfür erforderlichen Absicht, hierdurch nachhaltig Gewinn zu erzielen. Da die Handelsketten REWE und dm die Losgutscheine des Klägers unentgeltlich und provisionsfrei zu verkaufen bereit seien, liege ein möglicher Vorteil für diese Handelsketten allenfalls in dem Imagegewinn, den sie durch den ohne Gegenleistung erfolgenden Losgutscheinverkauf für eine Fernsehlotterie erzielen können. Ein solcher Imagegewinn könne jedoch nicht als nachhaltiger Gewinn angesehen werden. Der Beklagte werde demnach über den Antrag des Klägers auf Erteilung der Vertriebserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut nach Ermessen zu entscheiden haben.

Urteil vom 21. November 2014, Aktenzeichen: 6 A 10562/14.OVG

Quelle: Pressemitteilung des OVG Koblenz v. 27.11.2014

Rechts-News durch­suchen

27. April 2026
Ein fehlerhafter Rauchmelder-Test mit dem Urteil "mangelhaft" verletzt die Rechte des Herstellers und begründet Schadensersatz.
ganzen Text lesen
23. April 2026
Instagram-Werbung für Hyaluron-Behandlungen mit Vorher-Nachher-Bildern verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz.
ganzen Text lesen
23. April 2026
Ein Arzt darf seinen rumänischen Titel "Doctor medic" in Deutschland nicht als "Dr. med." führen, da dies Patienten irreführt und wettbewerbswidrig…
ganzen Text lesen
17. April 2026
Das Gericht weist die Klage gegen die Rabatte in der Penny-App ab, weil keine Benachteiligung älterer oder behinderter Menschen vorliegt.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen