Meta darf als marktbeherrschendes Unternehmen die Facebook-Seite eines Vereins grundsätzlich nicht ohne sachlichen Grund und ohne vorherige Anhörung sperren. Der in den AGB vereinbarte Gerichtsstand in Irland verstößt gegen Kartellrecht und ist unwirksam (OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.04.2025 – Az.: VI-U (Kart) 5/24).
Der klägerische Verein Filmwerkstatt Düsseldorf nutzte Facebook zur Öffentlichkeitsarbeit. Ende 2021 wurde seine Seite von Meta ohne Vorwarnung gesperrt. Zuvor hatte der Verein ein Bild aus einem FSK-12-Film hochgeladen.
Es gab keine nachvollziehbare Begründung für die Sperrung. Auch könnte keine wirksame Überprüfung der Sperre erreicht werden, Meta verwies auf angebliche Verstöße gegen Gemeinschaftsstandards.
Gegen die Sperrung wehrte sich der Verein vor dem OLG Düsseldorf und bekam Recht.
1. Deutsche Gerichte zuständig:
Meta beanstandete die Zuständigkeit der deutschen Gerichte und berief sich auf die Regelungen in ihren AGB, wonach der Gerichtsstand für Nicht-Verbraucher in Irland sei.
Das OLG Düsseldorf bejahte jedoch die deutsche Gerichtsbarkeit. Im vorliegenden Fall stütze sich die Klägerin auf kartellrechtliche Ansprüche, sodass die Gerichtsstands-Vereinbarungen nicht greifen würden:
"Mit dem Klageantrag macht der Kläger einen auf eine unerlaubte Handlung im Sinne des Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO gestützten Anspruch geltend. Denn er begehrt mit dem Antrag die Unterlassung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch die Beklagte als Betreiberin des sozialen Netzwerks Facebook bei der Sperrung seiner Facebook-Seite (…). Als missbräuchlich beanstandet der Kläger die Sperrung seiner Seite durch die Beklagte, wenn sie erfolgt, ohne dass die Beklagte
vor oder unverzüglich nach der Sperrung konkrete Gründe hierfür angibt und/oder dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zu etwaigen Vorwürfen gibt.Entgegen der Auffassung der Beklagten schließt das Bestehen einer Vertragsbeziehung zwischen den Parteien die Qualifikation des Klagebegehrens als deliktischer Anspruch nicht aus. Entscheidend für die (…) Abgrenzung (…) ist vielmehr, ob ein gesetzlicher Anspruch geltend gemacht wird, der unabhängig von einem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien besteht (…).
So verhält es sich im Streitfall. Die Kartellrechtswidrigkeit der beanstandeten Handlungen hängt allein davon ab, ob der Beklagten nach § 18 GWB eine marktbeherrschende Stellung zukommt und sie diese mit diesen Handlungen missbraucht (§
19 GWB)."
2. Kartellrechtsverstoß durch Meta, da Sperrung ohne Grund und vorherige Anhörung:
Das OLG Düsseldorf entschied, dass Meta als marktbeherrschendes Unternehmen nicht ohne triftigen Grund und ohne Anhörung des Nutzers Seiten sperren dürfe.
Die Vorgehensweise im vorliegenden Fall (keine vorherige Stellungnahme-Möglichkeit/keine Angabe von Gründen) stelle somit einen Missbrauch der Marktstellung dar.
Der klägerische Verein sei durch die Sperre unbillig behindert worden, was nach deutschem Kartellrecht verboten sei.
Auch die spätere Wiederfreischaltung der Seite ändere nichts an der Wiederholungsgefahr.
"Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass in der Sperrung der Facebook-Seite des Klägers, (…) d.h. ohne vorherige oder unverzüglich nachträgliche Angabe von Gründen und/oder Gelegenheit zur Stellungnahme für den Kläger, ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Beklagten in Form eines Behinderungsmissbrauchs im Sinne des § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. GWB liegt.
Nach diesen Bestimmungen stellt es u.a. einen verbotenen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter von gewerblichen Leistungen ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert.
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt."