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Kategorie: Wettbewerbsrecht

BGH: Keine Irreführung von Mietwagen-Unternehmer bei Anzeige im Telefonverzeichnis unter "T"

Es ist nicht irreführend, wenn ein Mietwagen-Unternehmen im Telefonbuch unter dem Buchstaben "T" - wie Taxi - inseriert, so der BGH <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(Urt. v. 24.11.2011 - Az.: I ZR 154/10).

Der Beklagte, ein Mietwagen-Unternehmen, schaltete ein Inserat im Telefonbuch unter dem Buchstaben "T". Aus der Anzeige ging hervor, dass es sich lediglich um Mietwagen handelte.

Der klägerische Taxi-Betrieb sah darin eine Irreführung der Kunden und eine gezielte Wettbewerbs-Behinderung. Der Beklagte positioniere seine Werbung alleine deswegen an dieser Stelle, um potentielle Taxi-Kunden "abzugreifen".

Die BGH-Richter folgten dieser Argumentation nicht.

Auch wenn die dahinter stehende Absicht klar sei, sei das Handeln des Beklagten nicht wettbewerbswidrig. Alleine der Umstand, dass das Mietwagen-Unternehmen unter "T" werbe und damit auch Taxi-Kunden auf sich aufmerksam reiche, reiche für die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes nicht aus.

Eine Rechtsverletzung sei nur dann zu bejahen, wenn das Angebot den Verbraucher in die Irre führe. Dies sei hier aber nicht der Fall, da der Beklagte deutlich in der Annonce angebe, dass er lediglich Mietwagen anbiete und keine Taxi-Fahrten. Daher werde jede Irritation und Verwechslung von vornherein vermieden.

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