Das LG Kiel hat in einem aktuellen Beschluss <link http: www.webhosting-und-recht.de urteile internetauskunftsanspruch-rechtfertigt-keine-pauschale-ueberpruefung-2-o-221-09-landgericht-kiel-20090902.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 02.09.2009 - Az.: 2 O 221/09) entschieden, dass der urheberrechtliche Internetauskunftsanspruch keine pauschale Überprüfung aller Anschlussinhaber, die möglicherweise eine Rechtsverletzung begangen haben, rechtfertigt. Eine "Rasterfahndung" sei nicht erlaubt.
Der Kläger, Rechteinhaber an einem Musikalbum, wollte gegen das illegale P2P-Filesharing in einer Musiktauschbörse vorgehen. Da die Verbindungsdaten der Anschlussinhaber nur für einen kurzen Zeitraum nach Verbindungsende gespeichert wurden, beantragte er, dass sämtliche Daten gesichert werden sollten, denn nur so könne der urheberrechtliche Internetauskunftsanspruch auch effektiv durchgesetzt werden.
Dies lehnten die Kieler Richter ab.
Der urheberrechtliche Internetauskunftsanspruch ermächtigte nicht zu einer pauschalen Kontrolle aller Anschlussinhaber. Für eine solche "Rasterfahndung" gebe es keine gesetzliche Grundlage. Vielmehr ermächtige die Norm nur zu einem Handeln im konkreten Einzelfall.