Eine Rechtsverletzung ist zu verneinen, wenn ein Sportler in die Verwendung seines Fotos für Werbezwecke eingewilligt hat und nun Werbepartner ungefragt diese Lichtbilder übernehmen <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-schadensersatz-fuer-sportler-bei-vertraglich-erteilter-zustimmung-in-werbung-i-20-u-117-09-oberlandesgericht-duesseldorf-20100426.html _blank external-link-new-window>(OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.04.2010 - Az.: I-20 U 117/09).
Der Kläger, ein Sportler, machte Schadensersatz geltend, weil die Beklagte unerlaubte seine Fotos für Werbezwecke verwendet hatte. Die Beklagte berief sich auf eine Rechteeinräumung, die der Kläger abgegeben hatte:
"Der Sportler duldet es während der Vertragsdauer ausdrücklich, dass sein Name und/oder Bild von A., deren Konzerngesellschaften, Lizenznehmern und Distributoren zum Zwecke der Werbung und Public Relations in jeder in Betracht kommenden Weise, u. a. auch für A.- bezogene Gemeinschaftswerbung mit Kunden, weltweit verwendet wird."
Diese Erklärung hatte der Kläger jedoch nicht gegenüber der Beklagten abgegeben, sondern einem Dritten.
Die Düsseldorfer Richter verneinten eine Urheberrechtsverletzung.
Die Beklagte sei zwar keine Konzerngesellschaft, Lizenznehmerin oder Distributorin, gleichwohl habe sie die Lichtbilder verwenden dürfen. Die von der Beklagten geschaltete Werbung sei durch die Klausel ausdrücklich gestattet. Zu erkennen sei dies an dem Passus "A-bezogene Gemeinschaftswerbung".
Sie habe nur Werbung für verschiedene Produkte des Klägers gemacht und im Vorfeld sämtliche Werbemaßnahmen mit dem Kläger abgestimmt. Da die Beklagte selbst mit der Herstellung von Sportartikeln befasst sei, stelle die Verwendung des Bildes im Rahmen der Gemeinschaftswerbung keine Rechtsverletzung dar.