Die Speicherung von Internet-Verkehrsdaten auf Zuruf ist nach Ansicht des LG Hamburg (Urt. v. 20.10.2010 - Az.: 308 O 320/10) nicht für zukünftige Rechtsverletzungen zulässig.
Es ging bei dem Rechtsstreit um die Frage, ob einem Access-Provider verboten werden darf, Internet-Verkehrsdaten zu löschen. Erfolgt nämlich kein solches Löschungsverbot, läuft der urheberrechtliche Internet-Auskunftsanspruch ins Leere, da keine Daten mehr vorhanden sind, auf die sich der Rechteinhaber später stützen kann.
Die Hamburger Richter bejahten die Zulässigkeit einer solchen Sperrung "auf Zuruf". Gleichwohl setzten sie rechtliche Grenzen. Diese seien im vorliegenden Fall überschritten, so dass kein Löschungsverbot bestehe.
Das Gericht erklärte hierzu, dass Verkehrsdaten grundsätzlich nach ihrer Erhebung bzw. Verwendung zu löschen seien. Die weitere Speicherung sei nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. Eine derartige Ausnahme liege vor, wenn es um Daten von abgeschlossenen und gerichtlich überprüften Rechtsverletzungen gehe.
Vorliegend ging es der Klägerin aber um die weitere Speicherung für mögliche zukünftige Rechtsverletzungen. Auf zukünftige Verletzungshandlungen, von denen nicht einmal sicher sei, ob und in welcher Form sie eintreten würden, bestehe keine Speicherpflicht.