Beim urheberrechtlichen Internet-Auskunftsanspruch kann der Rechteinhaber eine Sicherungsanordnung erwirken, die untersagt, dass der Access-Provider die gespeicherten Daten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung löscht <link http: www.online-und-recht.de urteile speicherung-auf-zuruf-bei-internet-verkehrsdaten-bei-filesharing-4-oh-740-09-landgericht-bielefeld-20091119.html _blank external-link-new-window>(LG Bielefeld, Beschl. v. 19.11.2009 - Az.: 4 OH 740/09).
Wieder einmal ging es um die Frage, wann ein "gewerbliches Ausmaß" vorliegt und der urheberrechtliche Internet-Auskunftsanspruch zu bejahen ist. Das LG Bielefeld bestätigt in dem vorliegenden Beschluss seine bisherige Linie und wendet das Merkmal - entgegen der überwiegenden Rechtsprechung - nur auf den zur Auskunft Verpflichteten an. Der eigentliche Rechtsverletzer, so die Richter, müsse hingegen nicht im gewerblichen Ausmaß handeln.
Darüber hinaus bejahen die Juristen auch eine Speicherung auf Zuruf. Der Auskunftsberechtigte habe einen Anspruch, dass sein Begehren nicht in Leere gehe und die Daten später gar nicht mehr vorhanden seien, weil diese zwischenzeitlich gelöscht wurden.
Bereits das LG Hamburg <link http: www.webhosting-und-recht.de urteile urheberrechtlicher-internet-auskunftsanspruch-bei-p2p-download-eines-pc-spiels-308-o-75-09-landgericht-hamburg-20090311.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 11.03.2009 - Az.: 308 O 75/09) und das OLG Karlsruhe <link http: www.webhosting-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 01.09.2009 - Az.: 6 W 47/09) haben solche Speicherungen auf Zuruf bejaht. Das OLG Frankfurt <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-pflicht-verbindungsdaten-fuer-kuenftige-p2p-verletzungsfaelle-zu-speichern-11-w-53-09-oberlandesgericht-frankfurt-20091117.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 17.11.2009 - Az.: 11 W 53/09) hingegen lehnt dies ab.
Siehe zum Durcheinander beim Internet-Auskunftsanspruch unseren Podcast <link http: www.law-podcasting.de chaos-beim-internet-auskunftsanspruch _blank>"Chaos beim Internet-Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG".