Es besteht für einen Internet-Provider keine Pflicht, bereits Verbindungsdaten für zukünftige P2P-Urheberrechtsverletzungen zu speichern <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-pflicht-verbindungsdaten-fuer-kuenftige-p2p-verletzungsfaelle-zu-speichern-11-w-53-09-oberlandesgericht-frankfurt-20091117.html _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 17.11.2009 - Az.: 11 W 53/09).
Da die meisten Access-Provider ihre Verkehrsdaten kaum oder nur sehr geringe Zeit speichern, besteht bei den betroffenen Rechte-Inhabern das große Interesse, diese längerfristig aufbewahren zu lassen. Andernfalls besteht nämlich die Gefahr, dass der urheberrechtliche Internet-Auskunftsanspruch ins Leere geht, weil keine Daten mehr vorhanden sind, über die Auskunft erteilt werden kann.
Das LG Hamburg <link http: www.webhosting-und-recht.de urteile urheberrechtlicher-internet-auskunftsanspruch-bei-p2p-download-eines-pc-spiels-308-o-75-09-landgericht-hamburg-20090311.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 11.03.2009 - Az.: 308 O 75/09) hat einen solchen vorgelagerten Speicherungsanspruch bejaht. Ebenso das OLG Karlsruhe <link http: www.webhosting-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 01.09.2009 - Az.: 6 W 47/0).
Die Frankfurter Richter lehnen nun ein solches Begehren ab. Für eine derartige Vorababspeicherung "auf Zuruf" fehle es an einer Rechtsgrundlage. Der urheberrechtliche Internet-Auskunftsanspruch gewähre dem Rechteinhaber einen Auskunftsanspruch, jedoch nicht für zukünftige, noch ungewisse Fälle.