Ein Anwaltsschriftsatz, der im Rahmen der Entscheidung über eine einstweilige Verfügung vom Gericht mit veröffentlicht wird, genießt keinen urheberrechtlichen Schutz, sondern es handelt sich vielmehr um ein amtliches, für jedermann frei verfügbares Werk <link http: www.online-und-recht.de urteile veroeffentlichung-eines-anwaltsschriftsatzes-urheberrechtlich-zulaessig-28-o-721-landgericht-koeln-20100707.html _blank external-link-new-window>(LG Köln, Urt. v. 07.07.2010 - Az.: 28 O 721/09).
Der Beklagte unterhielt eine Webseite, auf der er laufend über Gerichtsprozesse berichtete. Der Kläger war Anwalt und wehrte sich dagegen, dass der Beklagte eine einstweilige Verfügung zusammen mit seinem dazugehörigen Schriftsatz online veröffentlicht hatte. Er sah sich in seinen Urheberrechten verletzt und klagte.
Die Kölner Richter wiesen die Klage ab.
Durch die Verbindung des anwaltlichen Schriftsatzes mit der richterlichen einstweiligen Verfügung verliere das Dokument seinen Urheberrechtsschutz. Es handle sich um ein amtliches Werk, das von jedermann frei verwendet werden dürfe.
Der klägerische Anwalt habe daher keinen Anspruch.