Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Keine Zahlungspflicht bei Inkasso aus der Schweiz

An ein Inkassounternehmen aus der Schweiz muss nicht in jedem Fall gezahlt werden. Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat auf die Berufung eines schweizerischen Inkassounternehmers das klageabweisende Urteil des Landgerichts Köln bestätigt.

Dem Rechtsstreit lag eine Forderung in Höhe von rund 800.000 Euro zu Grunde, die das in der Schweiz ansässige Inkassounternehmen bei dem Beklagten einziehen wollte. Der Kläger war aber nicht nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz als Inkassounternehmen registriert.

Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat entschieden, dass das Inkassounternehmen die Zahlung der Forderung nicht verlangen kann. Wegen fehlender Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz sei die Abtretung der Forderung im Rahmen der Inkassovereinbarung (Inkassozession) unwirksam. Das deutsche Rechtsdienstleistungsgesetz sei auch bei einem schweizerischen Inkassounternehmen anwendbar, wenn, wie hier, maßgebende Anknüpfungspunkte nach Deutschland weisen.

Zwar habe der Auftraggeber des Inkassounternehmens seinen Wohnsitz nicht in Deutschland. Er habe aber die deutsche Staatsangehörigkeit und der Vertrag zwischen ihm und dem Beklagten unterliege deutschem Recht, so dass bei einer streitigen Auseinandersetzung vor einem deutschen Gericht deutsches Prozessrecht anzuwenden sei. Der Schutzzweck des Gesetzes, den Rechtsverkehr vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, greife daher zu Gunsten des Schuldners ein.

Erlaubnisfrei wäre die Inkassotätigkeit aus der Schweiz gewesen, wenn der Kläger die abgetretene Forderung nicht auf fremde Rechnung eingezogen hätte (Inkassozession), sondern wenn er die Forderung endgültig gekauft hätte und das Risiko eines Forderungsausfalls auf ihn übergegangen wäre (erlaubnisfreier Forderungskauf). Das konnte im vorliegenden Fall aber nicht festgestellt werden.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

Beschluss des Oberlandesgericht Köln vom 21.12.2016, Az 7 U 121/16

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 20.03.2017

Rechts-News durch­suchen

23. April 2026
Instagram-Werbung für Hyaluron-Behandlungen mit Vorher-Nachher-Bildern verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz.
ganzen Text lesen
23. April 2026
Ein Arzt darf seinen rumänischen Titel "Doctor medic" in Deutschland nicht als "Dr. med." führen, da dies Patienten irreführt und wettbewerbswidrig…
ganzen Text lesen
17. April 2026
Das Gericht weist die Klage gegen die Rabatte in der Penny-App ab, weil keine Benachteiligung älterer oder behinderter Menschen vorliegt.
ganzen Text lesen
17. April 2026
Die Klausel des Streamin-Anbieters, wonach eine Kündigung erst nach Verbrauch des Gutscheinguthabens wirkt, benachteiligt Kunden und ist unwirksam.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen