Die pauschale Honorarregelung in den AGB eines großen Verlages gegenüber freien Journalisten ist nur dann wirksam, wenn eine angemessene Beteiligung an dem Gesamtertrag der Nutzungen gewährleistet ist, so das KG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile honorarregelung-von-verlag-fuer-selbstaendige-journalisten-unwirksam-5-u-66-09-kammergericht-berlin-20100326.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 26.03.2010 - Az.: 5 U 66/09).
Bei dem Kläger handelte es sich um den Deutschen Journalisten Verband (DJV). Dieser ging gegen einen großen deutschen Verlag vor, welcher in seinen AGB Pauschalvergütungen für freie Journalisten festgeschrieben hatte:
"In jedem Fall ist mit dem Honorar die erstmalige Veröffentlichung in der Publikation, für die der Beitrag geliefert worden ist, (…) sowie in allen, auch wiederholten, digitalen Nutzungen vergütet.
Ob bei sonstiger Nutzung gesondert zu vergütet ist, (…), richtet sich jeweils nach Absprache.
Im Falle einer werblichen Nutzung der Beiträge kann mit der freien Journalistin/ dem Journalisten eine Vergütung gesondert abgesprochen werden."
Die Berliner Richter erklärten die Regelungen für unwirksam.
Zwar sei es zulässig, wenn der Verlag in seinen AGB eine Pauschalvergütung der Journalisten für sämtliche übertragenen Nutzungen bestimme. Dies setze aber voraus, dass der Journalist an dem voraussichtlichen Gesamtgewinn angemessen beteiligt werde.
Vorliegend habe der Verlag die Klauseln so formuliert, dass eine Beteiligung zwar grundsätzlich vorgesehen sei, diese aber von einer individualvertraglichen Absprache abhängig gemacht werde. Diese Regelung benachteilige die Journalisten in unangemessener Weise, da sie es auch erlaube, dass überhaupt gar keine Vergütung für die eingeräumten weitergehenden Rechte ausgezahlt werde.