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Kategorie: Wettbewerbsrecht

BGH: Vertragsstrafe bei unrichtigem Internet-Impressum

Wird in einer Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe vereinbart, so fällt sie im Falle der Zuwiderhandlungauch auch dann an, wenn das Verhalten an sich nicht wettbewerbswidrig ist, so der BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile unterlassungserklaerung-auch-hinsichtlich-nicht-wettbewerbswidrigen-verhaltens-wirksam-i-zr-37-07-bundesgerichtshof--20090610.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 10.06.2009 - Az.: I ZR 37/07).

Die Beklagte verpflichtete sich außergerichtlich im Rahmen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, ihr Internet-Angebot nicht ohne die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde zu betreiben. Wenig später stellte sich heraus, dass sie auf der Webseite eine falsche Behörde angegeben hatte. Die Klägerin verlangte daraufhin Zahlung der Vertragsstrafe.

Zu Recht wie die höchsten deutschen Richter entschieden.

Dabei sei es unerheblich, ob objektiv ein Wettbewerbsverstoß vorliege oder nicht. Denn allein maßgeblich sei die abgegebene Unterlassungserklärung. Habe sich hier der Schuldner zu einer bestimmten Unterlassung verpflichtet, obgleich dies eigentlich rechtlich nicht notwendig gewesen wäre, müsse der Schuldner sich trotzdem an dieses Verbot halten. Sinn und Zweck einer Unterlassungserklärung sei es gerade, den Streit, ob  ein Verhalten rechtswidrig oder rechtmäßig ist, zu beenden.

Auch die Falschangabe der Aufsichtsbehörde sei ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung, denn im Kern gleichartige Verstöße würden von der abgegebenen Verpflichtung mit umfasst.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung zeigt anschaulich, dass bei der Formulierung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung äußerste Sorgfalt geboten ist. Der Schuldner bindet sich im Zweifel 30 Jahre lang an diese Erklärung. 

So kann es unter bestimmten Umständen durchaus sinnvoller sein, den Erlass einer einstweiligen Verfügung in Kauf zu nehmen als eine zu weitreichende oder im schlimmsten Fall sogar uferlose strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

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