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Kategorie: Onlinerecht

LG Köln: Konkurrent darf nicht vergleichend mit Navigationshersteller "TomTom" werben

Das LG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile vergleichende-werbung-mit-navigationsgeraete-hersteller-tomtom-wettbewerbswidrig-31-o-845-07-landgericht-koeln-20080529.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 29.05.2008 - Az.: 31 O 845/07) hat geurteilt, dass es sich um eine unzulässige vergleichende Werbung mit den Navigationsgeräten des Herstellers "TomTom" handelt, wenn die Produkte als minderwertig und nicht funktionsfähig dargestellt werden.

Ein Mitbewerber verglich in seiner Werbung die eigenen Produkte mit denen des bekannten Herstellers. Die "TomTom"-Ware wurde als fehleranfällig, unzuverlässig und untauglich dargestellt.

Hiergegen erwirkte "TomTom" eine einstweilige Verfügung. Gleichwohl war der Spot noch einige Monate im Internet zu sehen.

Die Kölner Richter sprachen dem Geräte-Hersteller deswegen Schadensersatz zu. Es reiche nicht aus, wenn die Beklagte lediglich ihre Agentur verpflichtet habe, die Werbung nicht weiter zu senden. Vielmehr hätte es ihr obliegen, alles Zumutbare und Erforderliche zu tuen, damit auch die Online-Werbespots dauerhaft und zeitnah entfernt werden.

Dieser Verpflichtung sei die Beklagte nicht nachgekommen, so dass sie den entstandenen Schaden ersetzen müsse.

 

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