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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Oldenburg: Kostenerstattung auch bei zweiter Abmahnung

Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten besteht auch dann, wenn bereits ein anderer Gläubiger zuvor die Rechtsverletzung erfolglos abgemahnt hat (OLG Oldenburg, Urt. v. 10.02.2012 - Az.: 6 U 247/11).

Beide Parteien vertrieben Parfüms über die Online-Plattform eBay.

Die Klägerin mahnte den Beklagten wegen einer falschen fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung ab. Der Beklagte erklärte, dass wegen dieser Sache ein anderer Mitbewerber bereits eine einstweilige Verfügung erwirkt habe. Schließlich gab der Beklagte die geforderte Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber die Bezahlung der Abmahnkosten.

Zu Unrecht wie das OLG Oldenburg entschied. Da die Klägerin keine Kenntnis von der einstweiligen Verfügung habe, sei die ausgesprochene Abmahnung notwendig gewesen. Solange die einstweilige Verfügung nicht durch ein Hauptsacheverfahren abgeschlossen und somit rechtskräftig sei, bestehe die Wiederholungsgefahr weiterhin.

Der Beklagte müsse somit die angefallenen Abmahnkosten tragen.

 

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