Eine kostenpflichtige Mehrwertdienste-Rufnummer (hier: 2,99 EUR/Minute) im Impressum einer Internet-Präsenz erfüllt nicht die gesetzlichen Vorgaben des <link http: www.gesetze-im-internet.de tmg __5.html _blank external-link-new-window>§ 5 TMG und ist wettbewerbswidrig <link http: www.mehrwertdiensteundrecht.de urteile mehrwertdienste-telefonnummer-im-impressum-einer-webseite-nicht-erlaubt-oberlandesgericht-frankfurt_am_main-20141002 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt, Urt. v. 02.10.2014 - Az.: 6 U 219/13).
Die Beklagte betrieb eine Webseite und hatte im Impressum eine kostenpflichtige Mehrwertdienste-Rufnummer, bei der bis zu 2,99 EUR/Minute an Kosten anfielen, und eine E-Mail-Adresse angegeben. Ein Kontaktformular oder ähnliches war nicht angegeben.
Das OLG Frankfurt a.M. bewertete dies als nicht ausreichend, um die Impressumsvorgaben des <link http: www.gesetze-im-internet.de tmg __5.html _blank external-link-new-window>§ 5 TMG zu erfüllen.
Denn das Gesetz verlange neben der Nennung der E-Mail-Adresse auch "Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation" mit dem Seitenbetreiber ermögliche.
Eine Telefonnummer, bei bei einem Anruf bis zu 2,99 EUR/Min. anfallen könnten, hindere jedoch den Verbraucher, sich unmittelbar mit dem Unternehmer in Verbindung zu setzen. Denn ein Verbraucher werde wegen der anfallenden Kosten diesen Weg meiden.
Ob generell Mehrwertdienste-Nummern im Impressum einer Online-Seite unzureichend sind, ließ das Gericht ausdrücklich offen. In jedem Fall bei einem Betrag von 2,99 EUR/Min. liege eine Rechtsverletzung vor.
Da die Beklagte neben der E-Mail und der Mehrwertdienste-Rufnummer keinen weiteren Kommunikationskanal angegeben habe, sei das Impressum ungenügend., Es liege ein Wettbewerbsverstoß vor.