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Kategorie: Onlinerecht

BSG: Krankenkasse dürfen Lichtbild eines Versicherten nicht dauerhaft speichern

Eine Krankenkasse darf ein ihr eingereichtes Lichtbild nur so lange speichern, bis die elektronische Gesundheitskarte hiermit hergestellt und sie dem Versicherten übermittelt wurde. Eine Speicherung bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses ist hingegen datenschutzrechtlich unzulässig.

Dies hat der 1. Senat am 18. Dezember 2018 entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 31/17 R).

Die beklagte Krankenkasse lehnte den Antrag des bei ihr versicherten Klägers ab, ihm einen aktuellen Versicherungsnachweis ohne Lichtbild auszustellen: Sie sei berechtigt, diejenigen Sozialdaten zu erheben und zu speichern, die sie für die Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte benötige. Das Recht zur Speicherung erstrecke sich auch auf das Lichtbild für die elektronische Gesundheitskarte und bestehe bis zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses.

Der Kläger hat mit seiner Klage beim Sozialgericht Konstanz und Landessozialgericht Baden-Württemberg keinen Erfolg gehabt. Auf seine Revision hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts die Beklagte zur Unterlassung verurteilt: Das im Revisionsverfahren abgegebene Anerkenntnis der Beklagten hindert nicht an einer Sachentscheidung. Die Speicherung eines Lichtbildes ist nach den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen nur so lange zulässig, bis die elektronische Gesundheitskarte hiermit hergestellt und in den Herrschaftsbereich des Klägers übermittelt worden ist. Es fehlt eine Ermächtigungsgrundlage, um das Lichtbild darüber hinaus zu speichern. 
Hinweise zur Rechtslage 

Quelle: Pressemitteilung des BSG v. 19.12.2018
 

§ 284 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialdaten bei den Krankenkassen 
(1) 1Die Krankenkassen dürfen Sozialdaten für Zwecke der Krankenversicherung nur erheben und speichern, soweit diese für (...)
2. die Ausstellung des Berechtigungsscheines und der elektronischen Gesundheitskarte (...)
erforderlich sind. (...) 

§ 291 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch- Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis
(...)
(2) (...) Die elektronische Gesundheitskarte ist mit einem Lichtbild des Versicherten zu versehen. Versicherte bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres sowie Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich ist, erhalten eine elektronische Gesundheitskarte ohne Lichtbild. (...)

§ 202 Sozialgerichtsgesetz (Anwendbarkeit anderer Normen)
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. (...)

§ 555 Zivilprozessordnung - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
(...)
(3) Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers.

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