Das LG Wuppertal hat entschieden <link http: www.heilmittel-und-recht.de urteile kein-wettbewerbsverstoss-von-krankenkasse-gegenueber-aerzten-bei-verteilung-von-merkblatt-13-o-72-09landgericht-wuppertal-20100504.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 04.05.2010 - Az.:13 O 72/09), dass Krankenkassen ihren Versicherten in Merkblättern Unternehmen empfehlen dürften, mit denen sie im Bereich des Zahnersatzes zusammenarbeiten.
Bei der Beklagten handelte es sich um eine Krankenversicherung. Diese hatte bei ihr versicherte Personen, die einen Heil- und Kostenplan für die Anfertigung von Zahnersatz mit der Bitte um Kostenübernahme eingereicht hatten, ein Merkblatt zukommen lassen. Dieses beinhaltete unter anderem die folgenden Hinweise:
"Selbstverständlich haben Sie einen Anspruch auf hochwertigen Zahnersatz „Made in Germany“. Dabei sollten sich die dafür anfallenden Kosten in einem angemessenen Rahmen halten. Dadurch verringert sich auch Ihre Eigenbeteiligung.
Deshalb empfehlen wir Ihnen unseren Partner „T-Gmbh“. Dieser verfügt über ein bundesweites Netzwerk von Zahnarztpraxen und zahntechnischen Laboren, die die Zahnarztversorgung nach hohen Qualitätsstandards anbieten und fertigen. Und das zu von uns anerkannten Preisen..."
Nach Ansicht der Klägerin sei diese Aussage rechtswidrig. Die Beklagte nehme nämlich Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit der Versicherten. Diese könnten sich aufgrund der Angaben in dem Merkblatt veranlasst sehen, zu einem Zahnarzt der "T-GmbH" zu wechseln. Hierdurch würden die bisher behandelnden Zahnärzte in unlauterer Art und Weise geschädigt.
Die Beklagte erwiderte hierauf, dass nach den Vorgaben des Gesetzes zu den vertragstypischen Leistungen des Versicherers auch eine Beratung der Versicherten über die Anbieter von Heilbehandlungen gehöre.
Das LG Wuppertal wies die Klage ab.
Dies begründete es damit, dass eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit der behandelnden Zahnärzte nicht gegeben sei.
Der Versicherte würde den Zahnarzt häufig schon aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses nicht wechseln. Darüber hinaus sei ein Wechsel zu einem Zahnarzt der "T-GmbH" recht aufwendig. Von dem Versicherten müsse erst recherchiert werden, ob sich in dessen Nähe einer solcher Zahnarzt überhaupt befindet. Außerdem seien dem Merkblatt keine konkreten Angaben zu Kostenersparnissen für den Fall des Aufsuchens eines zu der "T-GmbH" gehörenden Zahnarztes zu entnehmen.