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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Köln: Kündigung einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung, wenn Wettbewerbsverband nicht mehr abmahnbefugt

Eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärung kann außerordentlich gekündigt werden, wenn der abmahnende Verband aktuell nicht mehr zur Abmahnung befugt ist.

Eine in der Vergangenheit abgegebene wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärung kann vom Schuldner außerordentlich gekündigt werden, wenn der Gläubiger (hier: ein Wettbewerbsverband) nicht mehr zur Abmahnung berechtigt ist (OLG Köln, Urt. v. 14.03.2025 - Az.: 6 U 116/24).

Die Klägerin hatte in der Vergangenheit gegenüber der Beklagten, einem Wettbewerbsverband, zwei Unterlassungserklärungen wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße abgegeben. 

Im Jahr 2022 kündigte die Klägerin diese Verträge fristlos, weil der Beklagte nicht mehr in der amtlichen Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen war (§ 8b UWG)

Die außerordentliche Kündigung der Unterlassungsverträge sei berechtigt, entschied nun das OLG Köln.

Bei den Unterlassungsverträgen handele es sich um Dauerschuldverhältnisse, die bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch außerordentlich gekündigt werden könnten.

Die fehlende Befugnis der Beklagten stelle einen solchen wichtigen Grund dar, so die Richter. da der Beklagte nicht mehr berechtigt sei, Unterlassungsansprüche geltend zu machen. 

Es sei der Klägerin nicht zumutbar, an einem Vertrag festzuhalten, wenn die Beklagte nicht mehr befugt sei, ihre Wettbewerber in Anspruch zu nehmen.

Auch das Ziel des Gesetzgebers, missbräuchliche Abmahnungen einzudämmen, spreche gegen eine Fortsetzung solcher Verträge.

“Der Klägerin ist allein schon aufgrund des fehlenden Listeneintrags der Beklagten ein Recht zur außerordentlichen Kündigung der Unterlassungsverträge zuzubilligen.”

Und weiter:

“Mit dem Ziel des Gesetzes, Rechtsmissbrauch zu verhindern, wäre es unvereinbar, wenn die nicht in die Liste eingetragenen Verbände weiterhin Einnahmen aus Vertragsstrafenvereinbarungen generieren, ohne allgemein zur Förderung des lauteren Wettbewerbs durch die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 8 Abs. 1 UWG beitragen zu können. Insoweit hat der Beklagte kein schützenswertes Interesse an einer Fortsetzung des Vertragsverhältnisses (…)."

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