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Kategorie: Onlinerecht

OLG München: Lieferzeitangabe von "ca. 2-4 Werktage" ist hinreichend bestimmt iSv. Art. 246a § 1 Abs.1 Nr.7 EGBGB

Die Lieferzeitangabe von "ca. 2-4 Werktage" ist hinreichend bestimmt iSv. <link http: www.gesetze-im-internet.de bgbeg art_246a__1.html _blank external-link-new-window>Art. 246a § 1 Abs.1 Nr.7 EGBGB <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG München, Beschl. v. 08.10.2014 - Az.: 29 W 35/14).

Mit der neuen, zum 13.06.2014 wirksam gewordenen Novelle zum Fernabsatzrecht sind viele Änderungen in Kraft getreten. U.a. die Bestimmung zur Angabe der konkreten Lieferfristen nach <link http: www.gesetze-im-internet.de bgbeg art_246a__1.html _blank external-link-new-window>Art. 246a § 1 Abs.1 Nr.7 EGBGB. Diese Norm bereitete und bereitet in der Praxis nach wie vor außerordentliche Schwierigkeiten.

Nun haben die Münchener Richter entschieden, dass die Angabe

"ca. 2-4 Werktage"

die gesetzlichen Vorgaben einhält.

Die Angabe der Lieferzeit sei ausreichend bestimmt. Aus dieser Angabe ergeben sich auch der Termin, bis zu dem der Unternehmer liefern muss, nämlich spätestens nach vier Tagen.

Einen Rechtsverstoß lehnten die Richter daher ab.

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