Der EuGH <link http: www.online-und-recht.de urteile abmahnkosten-streitwert-fuer-print-veroeffentlichungen-zwei-drittel-hoeher-als-bei-online-publikationen-landgericht-berlin-20090319.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 29.04.2009 - Az.: T-81/08) hat entschieden, dass die Bezeichnung "E-Ship" für die Bereiche Schifffahrt und Transport mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke eintragungsfähig ist. Der Verbraucher, so die Richter, verbinde mit dem Begriff ein elektronisches Wasserfahrzeug, das online gebucht werden könne.
Der Buchstabe "E" werde von dem Durchschnittsverbraucher mit den Worten Elektronik oder elektrisch in Verbindung gebracht. Die Kombination aus "E" und "Ship" stelle einen eindeutigen Bezug auf ein elektronisches Wasserfahrzeug her, welches auf elektronischem Wege Beförderungsdienstleistungen anbiete oder elektronisch gebucht werden könne.
Insofern bestehe nicht die notwendige Unterscheidungskraft, so dass eine Eintragung als Marke nicht möglich sei.