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Kategorie: Markenrecht

BPatG: Marke "OMNI POWER" für Nahrungsergänzungsmittel und medizinische Produkte hinreichend unterscheidungskräftig

"OMNI POWER" darf als Marke (Nahrungsergänzungsmittel und Medizin-Produkte) Produkte eingetragen werden, weil die Wortkombination ausreichend originell und nicht eindeutig beschreibend ist.

Der Begriff “OMNI POWER” ist als Marke für die Bereiche Nahrungsergänzungsmittel und medizinische Produkte hinreichend unterscheidungskräftig (BPatG, Urt. v. 06.02.2025 - Az.: 25 W (pat) 539/23).

Die Klägerin wollte die Bezeichnung “OMNI POWER” in Deutschland u.a. für Nahrungsergänzungsmittel und medizinische Produkte eingetragen werden. 

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) lehnte den Schutz jedoch ab, weil der Begriff nicht hinreichend unterscheidungskräftig sei.

Dagegen wehrte sich die Klägerin und bekam nun vor dem BPatG Recht.

Die Wortkombination “OMNI POWER” sei zwar allgemein verständlich, aber nicht so eindeutig beschreibend, dass sie vom Markenschutz ausgeschlossen werden müsse.

“OMNI” stamme aus dem Lateinischen und bedeutet “alles” oder “ganz”. “POWER“ komme aus dem Englischen und bedeutet ”Kraft" oder “Leistung”. 

Zwar würden viele Verbraucher beide Wörter kennen, aber deren Verbindung sei nicht alltäglich und müsse erst gedanklich entschlüsselt werden.

Außerdem werde “omni” normalerweise mit anderen lateinischen Wörtern kombiniert, nicht mit englischen wie “power”. Das mache die Marke ungewöhnlich und fantasievoll.

Deshalb weise die Marke hinreichende Unterscheidungskraft auf und sei eintragungsfähig:

"Ein der Annahme der Unterscheidungskraft entgegenstehender (sachbezogener) Aussagegehalt eines Zeichens muss jedoch so deutlich und unmissverständlich hervortreten, dass er für die beteiligten Verkehrskreise unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken erkennbar ist (…). 

Lässt sich der beschreibende Gehalt eines Zeichens jedoch nur in mehreren gedanklichen Schritten ermitteln, rechtfertigt dies in der Regel nicht den Schluss auf dessen fehlende Unterscheidungskraft, weil nicht von einer in den Vordergrund 
drängenden Beschreibung der Waren bzw. Dienstleistungen ausgegangen werden kann."

Und weiter:

"Ein Sinngehalt kann der IR-Marke somit erst dann entnommen werden, wenn nach der Überwindung der eben aufgezeigten gedanklichen Hürden die beiden Bestandteile „OMNI“ und „POWER“ von ihrem Sinngehalt her miteinander in 
Beziehung gebracht werden. Damit kann ihr auch eine beschreibende Bedeutung allenfalls nach einer genaueren Analyse entnommen werden."

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