Der Begriff “Kölner Dom” ist nicht als Marke eintragungsfähig, da er nicht hinreichend unterscheidungskräftig ist (BGH, Beschl. v. 12.10.2023 - Az.: I ZR 28/23).
Die Hohe Domkirche zu Köln wollte den Begriff “Kölner Dom” als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt registrieren.
Eingetragen werden sollte der Begriff für folgende Waren und Dienstleistungen:
Klasse 14:
Juwelierwaren; Schmuckwaren; Uhren und Zeitmessinstrumente, deren Be- standteile und Zubehör, soweit in Klasse 14 enthalten; Büsten aus Edelmetall; Dosen aus Edelmetall; Kästen aus Edelmetall; Figuren [Statuetten] aus Edelme- tall; Hutverzierungen aus Edelmetallen; Kunstgegenstände aus Edelmetallen; Medaillen; Manschettenknöpfe; Münzen; Krawattennadeln; Schlüsselanhänger [Fantasie- und Schmuckwaren]; Schmuckkästchen; Schuhverzierungen aus Edelmetall;
Klasse 16:
Fotografien; Schreibwaren; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Papeteriewaren; Druckereierzeugnisse; Kalender; Aufkleber; Abziehbilder; Alben; Bilder; Bücher; Babywindeln aus Papier oder Zellstoff; Behälter für Papier- und Schreibwaren; Briefbeschwerer; Beutel, Hüllen und Taschen aus Papier oder Kunststoff; Brief- marken; Broschüren; Bucheinbände; Buchstützen; Fahnen, Wimpel aus Papier; Schreibgeräte; Figuren [Statuetten] aus Papier; Gesangbücher; Anzeigekarten; Glückwunschkarten; Stempel; Büroartikel; Lesezeichen; Blumentopfmanschetten; Notizbücher; Plakate; Prospekte; Radierartikel; Schreibunterlagen; Papierservietten; Platzdeckchen aus Papier; Tischdecken aus Papier; Untersetzer aus Papier; Wimpel, Fahnen aus Papier; Zeichenbedarfsartikel; Zeitungen; Zeitschriften;
Klasse 25:
Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen; Einstecktücher; Fußballschuhe; Sport- schuhe; Wanderschuhe; Stollen für Fußballschuhe; Fußsäcke [nicht elektrisch beheizt]; Hausschuhe; Holzschuhe; Hosenträger; Hosengürtel; Lätzchen nicht aus Papier; Krawatten; Krawattentücher; Manipel; Schlafmasken; Mitren; Mor- genmäntel; Muffe; Sandalen; Schlappen; Schürzen; Socken; Stoffschuhe; Klei- dertaschen; Babywindeln aus textilem Material;
Klasse 35:
Einzelhandelsdienstleistungen (für eine Vielzahl an Waren, u. a. von Kosmetika über Metallwaren, Musikinstrumente, Elektrogeräte, Schreib-, Haushaltswaren bis zu Lebensmitteln, Getränken und Raucherwaren)
sowie
Großhandelsdienstleistungen für Spieldosen, Stimmgabeln, Takt- und Trommel- stöcke, Kästen und Taschen für Musikinstrumente, Plektren, Schreibwaren, Künstlerbedarfsartikel, Papeteriewaren, Drucklettern.
Das Markenamt lehnte die Anmeldung jedoch mangels Unterscheidungskraft ab.
Zu Recht wie der BGH nun entschied. Und zwar fehle den Worten für alle Bereich die notwendige Differenzierung:
Die amtlichen Leitsätze lauten:
"a) Das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG steht der Eintragung einer Marke für mit einem weiten Warenober- begriff bezeichnete Waren und Dienstleistungen schon dann entgegen, wenn es hinsichtlich einzelner unter den Oberbegriff fallender Waren und Dienstleistungen vorliegt.
b) Fasst der Verkehr das aus dem Namen einer Sehenswürdigkeit - bestehend aus einer adjektivierten Ortsangabe und einer Bauwerksbezeichnung (hier: Kölner Dom) - gebildete Zeichen im Zusammenhang mit Waren, die als Reiseandenken oder -bedarf in Betracht kommen, nur als Bezeichnung der Sehenswürdigkeit und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren auf, fehlt dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Festhaltung BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - I ZB 13/11, BGHZ 193, 21 - Neuschwan- stein; Abgrenzung zu EuGH, Urteil vom 6. September 2018 - C-488/16, GRUR 2018, 1146 - Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO [Neuschwanstein])."