Das Wort "Aktivator" hat für den Bereich Gewürze und Gewürzmischungen keine ausreichende Unterscheidungskraft, sodass eine Eintragung als Marke nicht möglich ist (BPatG, Beschl. v. 08.08.2024 - Az.: 25 W (pat) 569/22).
Das klägerische Unternehmen hatte die Wortmarke “Aktivator” für die Warenklasse 30 (Gewürze und Gewürzmischungen) angemeldet.
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) lehnte die Eintragung mit der Begründung ab, der Begriff "Aktivator” sei sachlich beschreibend und besitze keine ausreichende Unterscheidungskraft.
Dagegen legte die Klägerin Beschwerde ein.
Das BPatG wies diese jedoch als unbegründet zurück.
Die Richter folgten der Argumentation des DPMA:
Eine Marke müsse ausreichend unterscheidungskräftig sein, damit sie eingetragen werden könne.
Der Begriff “Aktivator” werde von Verbrauchern jedoch als deskriptiver Hinweis auf die aktivierenden Eigenschaften der Gewürze verstanden. Er könne sich auf die Geschmacksverstärkung oder gesundheitsfördernde Wirkungen beziehen, etwa die Aktivierung der Fettverbrennung durch Kurkuma oder die Regulierung des Blutzuckers durch Zimt.
Da der Begriff “Aktivator” allgemein verständlich und beschreibend sei, fehle ihm die erforderliche Eignung, die Waren einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen. Daran ändere auch die Neuheit des Begriffs im Zusammenhang mit Gewürzen nichts:
"Unter Zugrundelegung dieses Bedeutungsgehalts wird das Anmeldezeichen (…) zum einen dahingehend verstanden, dass sie den Geschmack der mit ihnen versehenen Nahrungsmittel wirksamer zur Geltung bringen.
So können mit ihrer Hilfe die in Fleisch oder Gemüse natürlich vorkommenden, für den Geschmack verantwortlichen Substanzen hervorgehoben sowie verfeinert werden.
Zum anderen ruft das in Rede stehende Zeichen die Vorstellung hervor, dass die Abnehmer der besagten Waren durch ihren Verzehr aktiviert werden. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass die Gewürzmischungen oder Gewürze zu einer Steigerung des Wohlbefindens beitragen oder Müdigkeit entgegenwirken."
Und weiter:
“Schließlich kann dem Begriff „Aktivator“ die Aussage entnommen werden, dass die damit bezeichneten Waren die Geschmacksnerven der Konsumenten aktivieren. Damit weist er zumindest einen engen beschreibenden Bezug zu den beschwerdegegenständlichen Waren auf, der seiner Funktion als Unterscheidungsmittel entgegensteht. Daran ändert der Umstand nichts, dass ihm mehrere (beschreibende) Bedeutungen beigemessen werden können, denn keine von ihnen ist als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Gewürzmischungen und Gewürze tauglich (…)”