"Himalaya-Salz" muss aus direkt aus dem Himalaya kommen. Nicht ausreichend ist es, wenn es nur aus der näheren Umgebung stammt <link http: www.online-und-recht.de urteile himalaya-salz-muss-unmittelbar-aus-dem-himalaya-kommen-bundesgerichtshof-20160331 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 31.03.2016 - Az.: I ZR 86/13).
Die Beklagte warb auf ihrer Webseite für ihr Produkt mit der Bezeichnung "Himalaya-Salz". Die Mineralien stammten jedoch in Wahrheit von einer ca. 200 km entfernten Gebirgskette.
Die BGH-Richter stuften dies als irreführende geographische Herkunftsangabe ein.
Die Bezeichnung "Himalaya-Salz" erwecke beim Verbraucher den Eindruck, das Produkt stamme aus dem Bereich des Himalaya-Massivs. Dies sei jedoch unbestritten nicht der Fall, so dass der Kunde in die Irre geführt werden.
Die Online-Händlerin sei auch verantwortlich für den Rechtsverstoß. Die Beklagte hatte sich u.a. auch damit verteidigt, dass sie sich bei der Ausgestaltung der Produktpräsentation eines dritten Unternehmers, nämlich des Lieferanten, bedient hätte.
Auch dieses Argument ließen die Karlsruher Richter nicht gelten. Nach ständiger Rechtspreche ergebe sich der Beklagten schon daraus, dass sie als Online-Händlerin das Himalaya-Salz im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auf ihrer Internetseite angeboten habe. Damit habe sie dem durchschnittlichen Internetnutzer den Eindruck vermittelt, sie übernehme die inhaltliche Verantwortung für die in ihrem Namen eingestellten Verkaufsangebote. Dass die Beklagte sich bei der Erstellung der konkreten Produktpräsentation eines dritten Unternehmens – hier ihrer Lieferantin – bedient habe, ändere an ihrer Täterschaft nichts.