Es liegt eine irreführende und wettbewerbswidrige Bezeichnung "Himalaya-Salz" vor, wenn das Produkt tatsächlich gar nicht aus der Gegend des Hochgebirgsmassivs stammt <link http: www.online-und-recht.de urteile irrefuehrende-und-wettbewerbswidrige-bezeichnung-himalaya-salz-i-4-u-25-10-oberlandesgericht-hamm-20100824.html _blank external-link-new-window>(OLG Hamm, Urt. v. 24.08.2010 - Az.: I-4 U 25/10).
Die Beklagte bewarb ihre Verkaufsgegenstände mit der Bezeichnung "Himalaya-Salz". Tatsächlich stammte das Salz jedoch aus einer 200 km entfernten Gegend.
Die Hammer Richter stuften die Bewerbung als Wettbewerbsverstoß ein.
Bei der Verwendung des Begriffs "Himalaya" erwarte der Verbraucher, dass das Produkt auch aus der unmittelbaren Umgebung des Gebirges stamme. Dies werde auch noch durch die Verwendung eines Bildes mit schneebedeckten Bergen unterstützt.
Da das Produkt tatsächlich aus einer 200 km weit entfernten Region stamme, werde der Kunde unzulässig in die Irre geführt.