Ein privater Energieversorger darf die Bezeichnung "Stadtwerke" in seinem Namen führen, da hierdurch der Verbraucher nicht in die Irre geführt wird, so das OLG Bremen <link http: www.online-und-recht.de urteile blosse-vorstellung-ueber-aehnlichkeit-zwischen-swb-und-stadtwerken-nicht-ausreichend-2-u-7-10-oberlandesgericht-bremen-20100409.html _blank external-link-new-window>(<link http: www.online-und-recht.de urteile blosse-vorstellung-ueber-aehnlichkeit-zwischen-swb-und-stadtwerken-nicht-ausreichend-2-u-7-10-oberlandesgericht-bremen-20100409.html _blank external-link-new-window>Urt. v. 09.04.2010 - Az.: 2 U 7/10<link http: www.online-und-recht.de urteile blosse-vorstellung-ueber-aehnlichkeit-zwischen-swb-und-stadtwerken-nicht-ausreichend-2-u-7-10-oberlandesgericht-bremen-20100409.html _blank external-link-new-window>).
Beklagte war die swb AG in Bremen, wobei die Abkürzung "swb" für "Stadtwerke Bremen" stand. Die Aktiengesellschaft entstand 1999 durch die Privatisierung der kommunalen Stadtwerke in der Hansestadt.
EIn Mitbewerber sah in der Firmierung eine unzulässige Irreführung.
Die Bremer Richter verneinen dies.
Wenn überhaupt, dann löse die Abkürzung "swb" nur bei einem Teil der Bevölkerung eine Irreführung aus. Dies reiche aber nicht aus, um eine wettbewerbsrechtlich relevante Täuschung anzunehmen.
Hinweis von RA Dr. Bahr:
Das OLG Bremen ändert damit seine bisherige Spruchpraxis. Im Beschwerdeverfahren hatte es zwischen den Parteien noch Ende 2009 entschieden, dass eine Irreführung vorliegt <link http: www.online-und-recht.de urteile privater-energie-versorger-darf-keine-assoziation-zu-stadtwerken-wecken-2-w-92-09-oberlandesgericht-bremen-20091022.html _blank external-link-new-window>(OLG Bremen, Beschl. v. 22.10.2009 - Az.: 2 W 92/09). Von diesem Standpunkt nehmen die Bremer Richter nun Abstand.