Wirbt ein Unternehmen für ein Heilmittel mit einem Zitat aus einer Fachpublikation, so müssen die näheren Angaben (u.a. Publikationsjahr) in einem unmittelbaren räumlichem Zusammenhang mit angegeben werden. Es gelten insoweit die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Fundstellen-Angabe bei Testergebnissen <link http: www.online-und-recht.de urteile fuer-hwg-werbung-gilt-rechtsprechung-zu-testergebnissen-entsprechend-oberlandesgericht-frankfurt_am-20170810 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 10.08.2017 - Az.: 6 U 63/17).
Die Beklagte gab im Rahmen der Werbung für ein Heilmittel ein Zitat aus einer Fachpublikation wieder, machte jedoch keine näheren, direkten Angaben, insbesondere nicht das Publikationsjahr. Erst auf der letzten Seite der Broschüre wurden bestimmte Informationen gegeben.
Die Frankfurter Richter stuften dies als Wettbewerbsverletzung ein.
In diesem Zusammenhang könne gewinnbringend auf die Judikatur zur Angabe von Fundstellen bei Testergebnissen zurückgegriffen werden, so die Richter. Danach müssten Testurteile leicht und eindeutig nachprüfbar sein. Dies setze nicht nur voraus, dass überhaupt eine Fundstelle im Test angegeben werde, sondern auch, dass diese Angabe für den Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar sei.
Diese Grundsätze ließen sich auch auf den Bereich der Heilmittel-Werbung übertragen. Die Zielsetzung beider Informationspflichten sei identisch: Dem Leser solle ermöglicht werden, die Bewertung selbst zu überprüfen und in ihren Gesamtzusammenhang einzuordnen.
Nur wenn im vorliegenden Fall die Fundstelle mit angegeben worden sei, wäre es dem Fachpublikum möglich gewesen, die zitierte Veröffentlichung selbst zur Kenntnis nehmen.