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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Werbung mit Teil-Testergebnissen ist Wettbewerbsverletzung

Die Werbung mit lediglich einem Teil eines Testergebnisses der Stiftung Warentest, ohne zugleich auch das Gesamtergebnis anzugeben, ist wettbewerbswidrig (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 20.09.2018 - Az.: 6 U 127/17).

Die Beklagte stellte Matratzen her und warb für ihre Produkte mit einem Testergebnis der Stiftung Warentest. Dabei gab das Unternehmen nur Teile des Tests an, nämlich bestimmte Einzelergebnisse, ohne jedoch das Gesamturteil zu erwähnen. Als Grund für diese Selektion führte es an, dass die Bewertung sich auf eine ältere Version beziehe, die nicht mehr angeboten werden. Durch die Gegenüberstellung zwischen dem alten Produkt mit den Teil-Testergebnissen und dem neuen Produkt könne sich der Verbraucher eine umfassende Meinung bilden.

Wie schon die Vorinstanz - das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 14.06.2017 - Az.: 2-03 O 36/17) - stufte nun auch das OLG Frankfurt a.M. dies als irreführend ein.

Es sei durchaus erlaubt, wenn ein Unternehmen nur mit Teilen eines Testergebnisses werbe. Notwendig hierfür sei jedoch, dass sich beim Verbraucher nicht der Eindruck des Gesamtergebnisses verändere. 

Gegen genau diesen Grundsatz werde im vorliegenden Fall verstoßen, so das OLG Frankfurt. Durch die selektive Präsentation entstehe beim Verbrauchern der Eindruck, das getestete Produkt habe in zwei weniger stark gewichteten Kategorien die Note "mangelhaft" erhalten, während in allen anderen Bereichen Noten von "sehr gut" bis "befriedigend" vergeben worden seien.

Es werde suggeriert, die Matratze habe im Schnitt mindestens ein "befriedigend" erhalten. Dieser Eindruck sei jedoch unzutreffend. Denn es werde verschwiegen, dass durch die vorgenommene Abwertung insgesamt nur das Qualitätsurteil "ausreichend" vergeben wurde.

Die Abwertung und das nur ausreichende Gesamtergebnis seien für den durchschnittlichen Verbraucher nicht ersichtlich, sodass er in die Irre geführt werde.

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