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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: URL-Erreichbarkeit für Verstoß gegen Unterlassungserklärung nicht ausreichend

Für den Verstoß gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung reicht es nicht aus, wenn das betreffende Foto über die direkte URL online erreichbar ist (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 11.06.2020 - Az.: 11 U 46/19).

In der Vergangenheit hatte der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, bestimmte Lichtbilder des Klägers öffentlich nicht mehr zu verwenden.

Der Kläger machte nun eine Vertragsstrafe iHv. 3.000,- EUR geltend, weil nach seiner Behauptung bei direktem URL-Aufruf die Dateien noch abrufbar gewesen seien. 

Dies ließ das OLG Frankfurt a.M. nicht ausreichen, um einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung zu bejahen.

Denn die direkte URL sei nur noch denjenigen Personen bekannt, die das ursprüngliche Angebot gespeichert oder kopiert hätten. Aktuell werde diese hingegen nicht mehr angezeigt:

"War jedoch das Photo nur durch die Eingabe der - rund 70 Zeichen umfassenden - URL zugänglich, so beschränkte sich der Personenkreis, für den das Photo zugänglich war, faktisch auf diejenigen Personen, die diese Adresse zuvor - als das Photo vor Abgabe der Unterlassungserklärung noch im Rahmen der Ebay-Anzeige des Beklagten frei zugänglich war - abgespeichert oder sie sonst in irgendeiner Weise kopiert oder notiert hatten, oder denen die Adresse von solchen Personen weitergegeben worden war.

Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass außer dem Kläger noch „recht viele“ andere Personen im Besitz der URL waren und somit weiterhin Zugang zu dem Photo hatten."

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es wurde Revision zum BGH zugelassen.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Rechtsansicht des OLG Frankfurt a.M. ist eine absolute Mindermeinung in der Rechtsprechung.

Die ganz überwiegende Anzahl der angerufenen Gerichte hat in vergleichbaren Fällen hingegen einen Verstoß angenommen, so u.a. das KG Berlin (Beschl. v. 28.04.2010 - Az.: 23 W 40/10), das OLG Hamburg (Beschl. v. 08.02.2010 - Az.: 5 W 5/19) oder das OLG Karlsruhe (Urt. v. 12.09.2012 - Az.: 6 U 58/11).

Es bleibt abzuwarten, ob der Kläger vor den BGH ziehen wird und so eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Fallfrage kommen wird.

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