Das OLG Bremen <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile keine-loeschungspflicht-aus-online-archiv-bei-zulaessiger-berichterstattung-3-w-33-09-oberlandesgericht-bremen-20091130.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 30.11.2009 - Az.: 3 W 33/09) hat entschieden, dass keine Löschungspflicht für einen identifizierenden Pressebericht besteht, wenn bei erstmaliger Veröffentlichung des Artikels dieser rechtlich zulässig war.
Über den Kläger, einen verurteilten Straftäter, hatte die Beklagte, eine Zeitung, in der Vergangenheit namentlich berichtet. Auch nachdem der Kläger seine Strafe verbüßt hatte und sich wieder in Freiheit befand, war der Pressebericht, der ihn mit Namen erwähnte, noch im Online-Archiv der Beklagten abrufbar.
Hierin sah der Kläger eine Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, denn er habe nach der Verbüßung seiner Freiheitsstrafe einen Anspruch auf Resozialisierung. Dieser werden durch die namentliche Nennung gefährdet.
Die Bremer Richter ließen den Kläger abblitzen.
Zwar seien die Interessen des Klägers, auch sein Anspruch auf Resozialisierung, angemessen zu berücksichtigen. Jedoch könne alleine durch das dauerhafte Bereithalten eines in der Vergangenheit zulässigen Berichts keine Rechtsverletzung eintreten. Denn durch den Artikel werde der Kläger nicht erneut in das Licht der Öffentlichkeit gezerrt.
Das OLG Bremen entspricht der jüngsten Rechtsprechung des BGH (<link news keine-loeschungspflicht-fuer-online-archive.html _self>Urteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08 und VI ZR 228/08), die ebenfalls eine Löschung ablehnt.