Das OLG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile kennzeichenverletzung-durch-fremden-unternehmensnamen-in-url-pfad-5-w-17-10-oberlandesgericht-hamburg-20100302.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 02.03.2010 - Az.: 5 W 17/10) hat entschieden, dass es eine Markenverletzung darstellt, wenn ein fremder Firmenname in den URL-Pfad und in den Title-Tag einer Webseite übernommen wird, obwohl inhaltlich kein Bezug zur fremden Firma gegeben ist.
Der Beklagte übernahm die vollständige (!) Firmenbezeichnung - nicht nur eine Abkürzung - in den URL-Pfad seines Weblogs und in den Title-Tag seiner Webseite. Dies bewertete das genannte Unternehmen als Markenverletzung und klagte auf Unterlassung.
Die Hamburger Richter gaben der Firma Recht. Es liege eine Kennzeichenverletzung vor.
Durch die Erwähnung der Klägerin in der URL und im Title versuche der Beklagte ein höheres Ranking bei den Suchmaschinen zu erzielen. Ein solches Handeln sei ähnlich zu bewerten wie bei Meta-Tags, als diese noch einen wichtigen Einfluss auf die Ergebnis-Positionen bei Google & Co. hatten.
Durch die vollständige Übernahme der Firmenbezeichnung, d.h. Name zzgl. Rechtsform, könne beim Betrachter der Eindruck erweckt werden, es handle sich um die Seite des genannten Unternehmens. Daher liege eine Markenverletzung vor.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung sagt - anders als teilweise behauptet - nicht aus, dass die Nennung von geschützten Marken grundsätzlich beim URL-Rewriting verboten ist.
Zum einen lag nämlich der Entscheidung des OLG Hamburg die Besonderheit zugrunde, dass der vollständige Firmenname inkl. Rechtsform benutzt wurde. Das ist in den seltensten Fällen beim URL-Rewriting gegeben.
Zum anderen tenorieren die Hamburger Richter ausdrücklich mit der Einschränkung, "...soweit diese Seiten keinen Bezug zu [Klägerin] haben." Daraus ergibt sich, dass Knackpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung auch der Umstand war, dass der abzurufende Inhalt keinen Bezug zur genannten Firma hatte.
Bereits 2005 als der Shopblogger.de Post vom Sozialgericht Bremen bekam (vgl. <link record:tt_news:1429>unsere Kanzlei-News v. 31.12.2005), stellte sich diese Problematik. Wie wir bereits damals anmerkten, gibt es mehrere einstweilige Verfügungen des LG Hamburg, die markenrechtliche Streitigkeiten betreffen, wo die Hamburger Richter alleine die Benennung der Datei mit einem Markenbegriff als Kennzeichenverletzung angesehen haben.
In all diesen Fällen geschah die Nutzung der fremden Marke aber stets kennzeichenmäßig, d.h. um eigene Waren und Dienstleistungen abzuverkaufen. Darüber ist in jedem Einzelfall zu prüfen, inwieweit die fremde Kennzeichenverwendung im Rahmen der beschreibenden Benutzung nach <link http: www.gesetze-im-internet.de markeng __23.html _blank external-link-new-window>§ 23 MarkenG erlaubt ist.