Shopblogger.de berichtet darüber, dass er wegen einer seiner Blog-Einträge ein Schreiben des Sozialgerichts Bremens erhalten hat, indem er aufgefordert wird, den Begriff "Sozialgericht Bremen" weder im Dateinamen selber noch in der Überschrift des Textes zu benutzen.
Die Behörde - oder besser: der sachbearbeitende Beamte - stützt seinen Anspruch auf § 12 BGB, das allgemeine Namensrecht.
Eine Namensanmaßung nach § 12 BGB setzt zunächst voraus, dass überhaupt eine Zuordnungsverwirrung entsteht. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn der Name dazu verwendet wird, eine andere Person oder deren Dienstleistungen oder Produkte namensmäßig zu bezeichnen. Erforderlich ist dies aber nicht zwingend. Vielmehr reicht es auch schon, wenn der Namensinhaber mit Dingen in Verbindung gebracht wird, mit denen er in Wahrheit rein gar nichts zu tun hat
Davon aber zu trennen - und ein solcher Fall liegt hier unzweifelhaft vor - sind die Fälle der bloßen Namensnennung. D.h. es wird zwar der Name verwendet, es entsteht jedoch keine Zuordnungsverwirrung und somit auch kein namensmäßiger Gebrauch. Der umstrittene Begriff wird hier lediglich in einem sachlichen Zusammenhang genannt, nämlich in einem Bericht über das Sozialgericht. Insofern liegt hier bloß eine Namensnennung vor.
Alles andere ist keine Frage des § 12 BGB, sondern allenfalls des Wettbewerbsrechts. So wird dem Shopblogger.de - nicht ausdrücklich, aber sinngemäß -vorgeworfen, er verwende den Begriff, um eine höhere Suchmaschinen-Positionierung zu erlangen.
Dieses Problem wäre nur über das Wettbewerbsrecht zu lösen (Ausnutzung eines Bekanntheitsgrades). Zwar mit man wird der (wohl) herrschenden, wenn auch kritikbedürftigen Rechtsprechung (LG Hamburg, Beschl. v. 01.03.2000 - Az.: 315 O 219/99; LG Frankfurt, Az. 2 - 06 O 212/01; a.A. OLG Schleswig, Urt. v. 19.12.2000 - Az.: 6 U 51/00) annehmen müssen, dass ein nicht redaktionell bedingter Link auf ein kommerzielles Angebot die Geschäftsmäßigkeit begründet. Beim Shopblogger.de wäre dies z.B. der Link auf das Angebot seines Hosters "Manitu".
Voraussetzung für einen UWG-Anspruch ist jedoch, dass dem genannten Begriff eine überdurchschnittliche Bekanntheit zukommt und exakt diese zu eigenen Zwecken abgegriffen wird. Dies lässt sich hier klar verneinen. Dem Sozialgericht kommt - auch wenn es eine Behörde ist - keine übermäßige Bekanntheit zu, auch liegt keine zweckwidrige Ausnutzung durch den Shopblogger.de vor, da dieser den Begriff lediglich in einem inhaltlichen, redaktionellen Zusammenhang verwendet.
Die Forderung ist daher - höflich formuliert - absurd.
Dennoch offenbart der aktuelle Fall - mittelbar - ein rechtliches Problem, das es auf andere Weise schon länger im Suchmaschinen-Optimierer-Bereich gibt und sich durch das Aufkommen der Blogs noch verstärkt hat. Während früher nur SEOs aus Optimierungsgründen ihren Dateien Markennamen gegeben haben, verwendet fast alle jede Blog-Software inzwischen die sog. Funktion der "sprechenden URLs". Die Software bestimmt aufgrund des niedergeschriebenen Textes einen sinnvollen, passenden Dateinamen und schreibt hierfür automatisch die Einträge in die .htaccess. Eine solche Nutzung ist technisch nicht erforderlich. Genauso gut könnte der Eintrag z.B. "id?p=237" lauten.
Die meisten Blogger benutzen jedoch die Funktion der sprechenden URLs. Zum einen, um ihren Leser auf Anhieb eine schnellere thematische Einstufung und Sortierung zu bieten. Zum anderen, um eine bessere Positionierung in den Suchmaschinen zu erlangen.
Es gibt mehrere einstweilige Verfügungen des LG Hamburg, die markenrechtliche Streitigkeiten betreffen, wo die Hamburger Richter alleine die Benennung der Datei mit einem Markenbegriff als Kennzeichenverletzung angesehen haben. Insofern wird es nicht das letzte Mal sein, dass dieses Problem eine rechtliche Auseinandersetzung hervorruft.
Der aktuelle Fall bleibt davon aber unberührt. Dort ist der geltend gemachte Anspruch - wie oben beschrieben - noch nicht einmal ansatzweise begründet.