Ein Marketplace-Händler muss seine Amazon- Angebote regelmäßig auf Wettbewerbsverstöße kontrollieren, bloße Stichproben reichen nicht aus (KG Berlin, Beschl. v. 21.06.2021 - Az.: 5 U 3/20).
Der Beklagte hatte in der Vergangenheit gegenüber dem Kläger eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, bestimmte Wettbewerbsverstöße beim Online-Verkauf zu unterlassen.
Der Kläger sah durch ein aktuelles Amazon -Angebot einen Verstoß und verlangte 5.000,- EUR Vertragsstrafe.
Der Beklagte verteidigte sich damit, dass jemand Drittes ungewollt die Angebote geändert habe. Es sei ihm unzumutbar, alle seine Angebote auf derartige nachträgliche Änderungen zu überprüfen.
Er unternehme darüber hinaus regelmäßig Stichproben, um die Rechtskonformität zu gewährleisten.
Auch sei die geltend gemachte Vertragsstrafe von 5.000,- EUR unverhältnismäßig, da er lediglich einen jährlichen Umsatz von 50.000,- EUR habe.
Das KG Berlin überzeugte diese Argumente nicht, sondern bejahte einen verschuldeten Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung.
Die Durchführung bloßer Stichproben reiche nicht aus. Vielmehr sei eine umfassende, regelmäßige Kontrolle notwendig:
"Der Beklagte hat nicht aufgezeigt, dass er seinen Prüfungspflichten nachgekommen ist. Die Vornahme bloßer Stichproben genügt nicht.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn das System, nach dem die Stichproben genommen werden, nicht sicherstellt, dass in einem angemessenen Zeitraum jedes Angebot, das dauerhaft oder über einen längeren Zeitraum auf der Plattform eingestellt wird, zum Gegenstand einer Prüfung gemacht wird. Dazu trägt der insoweit darlegungsbelastete Beklagte nichts vor."
Und weiter:
"Soweit der Beklagte sich darauf beruft, die gebotene Prüfung sei zu kostenintensiv, weshalb sie § 276 Abs. 2 BGB nicht entnommen werden könne, überzeugt diese allein auf Maßstäbe der ökonomischen Analyse des Rechts abstellende Betrachtung nicht.
Zwar mögen Gesichtspunkte, die sich aus ihr ergeben, bei der Auslegung des einfachen Rechts zu berücksichtigen sein; sie sind jedoch jedenfalls nicht das einzige Kriterium, das bei der Bestimmung des Inhalts von Sorgfaltspflichten in Ansatz zu bringen ist. So ist hier vielmehr in erster Linie zu bedenken, dass der Beklagte sich bewusst für den Vertriebsweg über solche Plattformanbieter entschieden hat, die eine nachträgliche Abänderung der eingestellten Angebote durch Dritte zulassen. Die wirtschaftlichen Nachteile, die sich daraus ergeben mögen, dass der Beklagte jene Prüfungen sicherzustellen hat, sind letztlich die Kehrseite jener unternehmerischen Entscheidung und müssen vom Beklagten hingenommen werden (vgl. zu dieser Wertung auch BGH, Urt. v. 03.03.2016 – I ZR 110/15, GRUR 2016, 961 Rn. 37 – Herstellerpreisempfehlung bei Amazon)."
Auch die Höhe der Vertragsstrafe sei angemessen:
"Gemessen hieran hält die Festsetzung der Vertragsstrafe auf 5.000,00 Euro der gerichtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 S. 2 BGB stand.
(...) Bei einer deutlich geringeren Vertragsstrafe bestünde vielmehr die ernsthafte Gefahr, dass der Zweck des Vertragsstrafeversprechens, den Schuldner von weiteren Verstößen abzuhalten, nicht mehr erreicht würde. Dabei ist – worauf auch das Landgericht zutreffend hingewiesen hat – auch in Ansatz zu bringen, dass im Geschäftsbereich normaler wirtschaftlicher Bedeutung die Spanne einer ausreichenden Vertragsstrafe grundsätzlich zwischen 2.500,00 Euro bis 10.000,00 Euro zu bemessen ist (...). Durchgreifende Gründe, die für eine andere Beurteilung sprechen, sind nicht erkennbar.
(...) Bei der Billigkeitskontrolle ist auch die Art und Größe des Unternehmens in den Blick zu nehmen, insbesondere, um beurteilen zu können, ob die Vertragsstrafe für den Schuldner “empfindlich“ und damit dazu in der Lage ist, das zukünftige Verhalten des Schuldners zu beeinflussen. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, sein Umsatz belaufe sich auf jährlich knapp 50.000,00 Euro brutto, so liegt darin kein Umstand, der es begründen könnte, dass die Klägerin bei der Bestimmung der Straffhöhe den ihr zukommenden Ermessenspielraum überschritten hat; es handelt sich insbesondere keineswegs um sehr geringe Umsätze.
(...) Ferner war in Ansatz zu bringen, dass es sich bei der Plattform amazon.de um eine solche mit einem gehörigen Bekanntheitsgrad handelt. Es bestand daher insbesondere die gesteigerte Gefahr, dass eine erhebliche Anzahl von Internetbesuchern die Werbeaussage zur Kenntnis nehmen, was auch die Gefahr der Nachahmung erhöht (...)."