Der Betreiber eines Online-Shops muss die Funktionalität seiner Webseite (hier: Link zu OS-Schlichtungsplattform) mindestens 1x im Monat überprüfen. Hält er diese Pflichten ein, liegt kein schuldhafter Verstoß gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung vor (OLG Schleswig, Urt. v. 09.03.2023 - Az.: 6 U 36/22).
Die Beklagte betrieb bei eBay einen Online-Shop und hatte in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung abgegeben, einen klickbaren Link zur OS-Schlichtungsplattform zu setzen.
Als die Klägerin feststellte, dass die Beklagte sich an diese Pflicht nicht mehr hielt, verlangte sie die Zahlung einer Vertragsstrafe von 3.000,- EUR.
Die Beklagte verteidigte sich damit, dass sie den betreffenden Mitarbeiter entsprechend geschult habe, den Link zu setzen und die Funktionalität regelmäßig zu überprüfen. Für etwaige Technikprobleme von eBay hafte sie nicht.
Das OLG Schleswig verneinte einen schuldhaften Verstoß und wies die Klage ab:
"Aus der Aussage der Zeugin (...) hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass die Beklagte alles Erforderliche unternommen hat, um ihrer Verpflichtung aus der Unterlassungsvereinbarung nachzukommen.
(...) Die Beklagte ist zunächst nach der Abmahnung im erforderlichen Umfang tätig geworden. Wie die Zeugin bekundet hat, hat sie für die Beklagte am 19.08.2021 einen klickbaren Link auf der über E-Bay aufrufbaren Website der Beklagten eingerichtet und auf seine Funktionsfähigkeit überprüft. Sie habe, so hat sie ausgesagt, diese Prüfung danach noch einmal von einem Mobilgerät aus über ihr privates E-Bay-Konto vorgenommen. (...)"
Und weiter:
"Die Beklagte hat es nicht bei der Einrichtung des Links bewenden lassen, sondern seine Funktionstüchtigkeit auch später noch einmal von der Zeugin überprüfen lassen. Auch dies hat die Zeugin bekundet.
Ihrer Aussage zufolge werden die Angaben auf der Website etwa alle zwei bis sechs Wochen überprüft. Sie könne definitiv sagen, dass sie auch die Funktionsfähigkeit des Links in der Zeit zwischen 19.08.2021 und dem 23.09.2021 noch einmal überprüft habe. Wann dies gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Sie sei sicher, dass sie dies auch hier jedenfalls vor Antritt ihres Urlaubs am 22.09.2021 getan habe."
Es liege kein schuldhafter Verstoß vor, da mindestens einmal die Linksetzung überprüft worden sei:
"Mehr als das Einrichten eines klickbaren Links, dessen anschließende Überprüfung und eine weitere Überprüfung im Rahmen routinemäßiger Kontrollen konnte von der Beklagten nicht verlangt werden.
Auch die Kontrolldichte war ausreichend. Da die Zeugin nur von einer einmaligen Kontrolle im Zeitraum zwischen dem 19.08. und dem 23.09.2021 berichtet hat, ist allerdings nur ein einmonatiger Kontrollrhythmus erwiesen. Dies war hinsichtlich der betreffenden Angabe aber auch ausreichend."