Der Merchant hat keinen Auskunftsanspruch gegen einen Affiliate, den wirtschaftlich Berechtigten zu erfahren <link http: www.affiliateundrecht.de urteile merchant-hat-keinen-auskunftsanspruch-gegenueber-dem-affiliate-auf-benennung-des-tatsaechlich-wirtschaftlich-berechtigten-oberlandesgericht-hamburg-20160504 _blank external-link-new-window>(OLG Hamburg, Urt. v. 04.05.2016 - Az.: 8 U 92/15).
Die Klägerin ein Affiliate, hatte entsprechende Provisisionsansprüche. Die Beklagte unterhielt ein Online-Erotikportal und bot hierfür auch ein entsprechendes Affiliate-Programm an, an dem die Klägerin teilnahm.
Die Beklagte verweigerte die Auszahlung der Provisionen aufgrund der fehlenden Auskunft der Klägerin. Denn nach Ansicht der Beklagten sei der Affiliate verpflichtetet zu erklären, wer der wirtschaftlich berechtigte Empfänger der Zahlungen sei. Die Klägerin sitze auf den Seychellen, hierbei handle es sich um eine bloße Domizilgesellschaft.
Da unklar sei, wer der tatsächlich Berechtigte hinter dieser Firma sei, bestünde für de Beklagte die Gefahr, dass ihr die Zahlungen nicht als Betriebsausgabe nach <link https: www.gesetze-im-internet.de ao_1977 __160.html _blank external-link-new-window>§ 160 AO anerkennt würden.
Im Laufe der Auseinandersetzung nannte die Klägerin den Namen einer natürlichen Person. Dies hielt die Beklagte jedoch auch nicht für ausreichend, denn es sei offensichtlich, dass es sich bei der Person lediglich um einen bloßen Treuhänder handle, dem die wirtschaftlichen Vorteile nicht zufließen würden.
Das OLG Hamburg ist dieser Ansicht nicht gefolgt und hat den Merchant zur uneingeschränkten Zahlung verpflichtet.
Da vertraglich keine solche Auskunftspflicht ausdrücklich vereinbart worden sei, könne sie sich allenfalls als ungeschriebene Nebenpflicht zum abgeschlossenen Affiliate-Vertrag ergeben, so die Richter.
Eine solche Nebenpflicht sei jedoch zu verneinen.
Der Merchant habe zum einen einfach versäumt, eine entsprechende vertragliche Regelung in seine Geschäftsbedingungen aufzunehmen. Zum anderen habe er, trotz Kenntnis der steuerrechtlichen Seychellen-Problematik, weiterhin mit dem Affiliate zusammengearbeitet. Er sei daher nicht besonders schutzbedürftig.
Aber selbst wenn man einen entsprechenden Auskunftsanspruch bejahen würde, so die Richter, sei dieser bereits erloschen. Denn durch die Benennung der natürlichen Person habe der Merchant die gewünschte Information erhalten. Der Affiliate sei nicht verpflichtet, diese Auskunft an Eides statt zu versichern oder entsprechende Belege für die Richtigkeit dieser Information zu erteilen. Es obliege vielmehr dem Merchant, sachliche Gründe für berechtigte Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Auskunft zu benennen. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen.