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Kategorie: Onlinerecht

OLG München: Mitglied eines Vereins hat Anspruch auf Herausgabe der Mitgliederliste

Ein Vereinsmitglied kann einen Anspruch auf Herausgabe der Mitgliederdaten haben <link http: www.datenschutz.eu urteile _blank external-link-new-window>(OLG München, Urt. v. 24.03.2016 - Az.: 23 U 3886/15).

Der Kläger war Mitglied im Verein der Beklagten und verlangte, ihm eine vollständige Mitgliederliste auszuhändigen. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Liste der Namen und Anschriften der aktuellen Mitglieder des Verein. Der Kläger beanspruchte diese Informationen, um die Mitglieder über das seiner Ansicht nach satzungs- und gesetzeswidrige Verhalten der Bundesversammlung und des Bundesvorstands aufzuklären. Des Weiteren wollte der Kläger eine informelle Versammlung aller Mitglieder einberufen, um diese zu informieren und eine Beschlussfassung über Maßnahmen und eine Vorentscheidung über die Abberufung des Bundesvorstands und die Entlassung des Geschäftsführers zu erreichen.

Die Beklagte lehnte die Herausgabe der Daten unter Hinweis auf das Datenschutzrecht ab.

Die Münchener Richter gaben dem Kläger Recht und verurteilten die Beklagte zur Herausgabe.

Ein Vereinsmitglied habe kraft seines Mitgliedschaftsrechts einen Anspruch auf Offenbarung der Namen und Anschriften der Mitglieder des Vereins, wenn es ein berechtigtes Interesse darlegen könne und keine überwiegenden Interessen des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstünden.

Ein pauschales Recht auf Geheimhaltung der Mitgliedschaft in einem Verein auch im Verhältnis zu den anderen Vereinsmitgliedern bestünde nicht. Soweit die Vereinsmitglieder davor geschützt sein wollten, von anderen Vereinsmitgliedern angeschrieben zu werden, begründe dies allein ebenfalls kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse. Insoweit stünde es jedem Mitglied frei, Informations- oder Einladungsschreiben ungelesen wegzuwerfen.

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