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Kategorie: Onlinerecht

LG Essen: Namentliche Nennung eines Firmen-Mitarbeiters in Online-Bewertung kein DSGVO-Verstoß

Nach Ansicht des LG Essen (Urt. v. 29.10.2020 - Az.: 4 O 9/20) darf der Name eines Firmen-Mitarbeiters im Rahmen einer Online-Bewertung angegeben werden, ohne dass es sich dabei um einen DSGVO-Verstoß handelt.

Die Klägerin war in einer Bäckerei beschäftigt. Die Beklagte war Google

Bei einer Online-Bewertung von Google schrieb ein User über die Firma, bei der die Klägerin angestellt war:

"Ich bin hier immer zum fruhstücken und sonst auch immer zufrieden und finde das Team sehr nett. Aber wurde heute so unfreudlich "bedient" von Frau XY (...)".

Bei XY handelte es sich um den Nachnamen der Klägerin. Sie war die einzige Beschäftigte mit diesem Namen bei der Bäckerei.

Google  wurde zur Löschung des Namens unter Hinweis auf die DSGVO aufgefordert, der Suchmaschinen-Anbieter reagierte jedoch nicht. Daraufhin erhob die Gläubigerin Klage und verlangte u.a. Löschung und außerdem die Zahlung eines Schmerzensgeldes nach Art. 82 DSGVO in Höhe von 500,- EUR.

Das LG Essen lehnte die Klage ab.

Es fehle bereits an einem Anspruch auf Löschung, so das Gericht. Denn die namentliche Nennung sei durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt (Art. 17 Abs.3 a) DSGVO).

"Die Namensangabe der Klägerin begründet ebenfalls keine (unschwer erkennbare) Rechtsverletzung. Obwohl ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Klägerin durch die Namensangabe unstreitig vorliegt, begründet dieser noch keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte oder eine Datenschutzverletzung.

Nicht jede Namensangabe begründet eine Datenschutzverletzung und einen ungerechtfertigten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen.

Vielmehr hat eine Abwägung der betroffenen Interessen stattzufinden, die vorliegend die Meinungsfreiheit der Nutzerin und die Informationsinteressen des Arbeitsgebers und der Kunden überwiegen lässt. Eine Verletzung des betroffenen informationellen Selbstbestimmungsrechts der Klägerin ist nicht, erst Recht nicht unschwer, erkennbar. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht ist nur im geringen Umfang beeinträchtigt (...), wohingegen eine Löschung des Namens einen erheblichen Eingriff in die Meinungsfreiheit der Nutzerin darstellt und auch nicht unerhebliche Folgen für das Informationsinteresse von Kunden und dem Arbeitgeber hätte (...)."

An einer weitreichenden Wirkung fehle es insbesondere, weil nur der Nachname der Klägerin benannt worden sei:

"Die Nutzerin hat berechtigt den Namen der Klägerin in ihrer Bewertung genannt. Das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung ist durch die Namensangabe in nicht erheblichem Umfang beeinträchtigt. Denn die Klägerin ist nur in ihrem beruflichen Wirkungskreis, also in der Sozialsphäre, die im Vergleich zur Privat- und Intimsphäre den geringsten Schutz erfährt, betroffen.

Zudem hat die Nutzerin die Wirkungen der Bewertung insofern abgeschwächt, als dass sie die Namensangabe in Klammern gesetzt hat und zudem ein Fragezeichen hinter den Namen gesetzt hat. Dies hinterlässt beim durchschnittlichen Leser den Eindruck, dass sie sich nicht sicher ist, ob es sich bei der von ihr bewerteten Mitarbeiterin um die Person mit diesen Nachnamen handelt.

Ferner ist eine Identifikation maßgeblich auf Kollegen des Cafés beschränkt, die Kenntnis davon haben, dass lediglich die Klägerin den benannten Nachnamen trägt. Außerhalb des Cafés ist eine Identifikation jedenfalls erschwert, da nur der Nachnahme ohne den Vornamen genannt worden ist."

  Nach Ansicht des Richters sei die Namensnennung insbesondere deshalb notwendig, weil diese Kernelement der Äußerung sei:

"Denn ohne die Namensnennung ist das Meinungsäußerungsrecht nicht in demselben Maße gewahrt. Die Namensnennung ist wesentlicher Teil der Bewertung. Die Nutzerin hat in ihrer Bewertung nämlich zunächst herausgestellt, dass das Team üblicherweise bei der Bedienung sehr nett gewesen ist.

Ihre hiervon abweichende Erfahrung mit der Klägerin hat sie insbesondere durch die Namensnennung von ihren bisherigen Besuchen und Erfahrungen abgegrenzt. Aus Sicht eines objektiven Durchschnittslesers wird deutlich, dass insbesondere die Begegnung mit der Klägerin sie zu der Bewertung veranlasst hat und sie hervorheben wollte, dass sie lediglich von einer Mitarbeiterin unfreundlich bedient worden ist.

Ferner besteht auch ein schützenswertes Informationsrecht der Allgemeinheit durch potentielle weiterer Kunden des Cafés sowie ein Informationsrecht des Arbeitsgebers darüber zu erfahren, welcher seiner Mitarbeiter von den Kunden als freundlich oder unfreundlich empfunden werden."

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