Juristisch umstritten ist die Frage, ob in den Räumen einer Apotheke so genannte Nebengeschäfte betrieben werden dürfen. Betrachtet man die momentan bestehenden Gesetze, stellt man fest, dass in einer Apotheke Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte angeboten werden dürfen. Darüber hinaus ist es erlaubt, apothekenübliche Waren (z.B. Laborbedarf ) in einem Umfang anzubieten, dass dadurch der Betrieb der Apotheke nicht beeinträchtigt wird.
Nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist hingegen die Problematik, ob in den Apothekenräumen auch weitere Leistungen erbracht werden dürfen, die nicht unmittelbar etwas mit den originären Tätigkeiten eines Apothekers zu tun haben (Nebengeschäfte). Unter anderem mit dieser Problematik hatte sich kürzlich das VG Minden <link http: www.heilmittel-und-recht.de urteile kosmetikbehandlungen-von-apotheken-kein-zulaessiges-nebengeschaeft-7-k-1647-10-verwaltungsgericht-minden-20110126.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 26.01.2011 - Az.: 7 K 1647/10) auseinanderzusetzen.
Er ist unter dem Titel: "Nebengeschäfte dürfen in einer Apotheke nicht betrieben werden" auf Seite 31 des <link http: www.storckverlag.de zeitschriften apothekenmagazin.html _blank external-link-new-window>ApothekenMagazins (04/2011) erschienen.
Den Artikel gibt es hier als <link http: www.heilmittel-und-recht.de download menke-nebengeschaefte-in-einer-apotheke-sind-verboten.pdf _blank external-link-new-window>PDF zum Download.