Das AG Rostock hat vor kurzem eine wegweisende Entscheidung zur Zulässigkeit von E-Cards im Wahlkampf getroffen:
1. Die Übersendung von Werbung durch E-Mail ohne Zustimmung des Empfängers stellt eine unzumutbare Belästigung dar und verletzt die Persönlichkeitsrechte des Empfängers
2. Auch das Werben für die politischen Ziele von Parteien durch Übersenden von Newslettern stellt Werbung dar.
3. Eine grundsätzlich unzulässige Handlung wie das Zusenden von E-Mail-Werbung wird nicht dadurch rechtmäßig, dass der Empfänger die Beeinträchtigung durch eigene Abwehrmaßnahmen hätte verhindern können.
Urteil v. 28.01.2003 (43 C 68/02)