Das LG Itzehoe (Urt. v. 04.09.2002 - Az.: 7 O 287/02) hat entschieden, dass die Kosten für eine gebührenpflichtige 01802-Rückruf-Nummer auf Firmen-Briefbögen genannt werden müssen, auch wenn die Gebühr unter dem üblichen Entgelt für ein Telefon-Gespräch liegt.
Interessant ist vor allem folgende Argumentation des Gerichts:
"Der Einwand der Verfügungsbeklagten, dass Entgelt für die hier streitgegenständliche 0 18 02 - Rufnummer liege deutlich unter dem Entgelt, das ein Kunde für ein Orts- oder Ferngespräch im Netz der Deutschen Telekom AG zu zahlen htte, kann zu keiner anderen Betrachtungsweise führen. Auch wenn es sich bei der Verbindung um die billigste entgeltliche Telefonverbindung handelt, ist der Preis pro Verbindung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV anzugeben."
Und: "Soweit die Verfügungsbeklagte einwendet, es sei ausschließlich die Pflicht des Teilnehmernetzbetreibers, bei 0180 - Rufnummern auf die Preise hinzuweisen, besteht diese Pflicht des Teilnehmernetzbetreibers neben der entsprechenden Pflicht der Verfügungsbeklagten, da er seinerseits gewerbs- oder geschäftsmäßig Leistungen anbietet, führt aber nicht zu einer Entpflichtung der Verfügungsbeklagten."
Erst vor kurzem hatte der BGH (Urt. v. 3.Juli 2002 – I ZR 66/01, I ZR 211/01) entschieden,dass für Telefon-Auskunftsdienste ("11880" bzw. "11833") die Preise angegeben werden müssen (vgl. die Kanzlei-News v. 05.07.2003).
Ähnlich hatte jüngst das OLG Koblenz (Urt. v. 19.11.2002 - Az: 4 W 472/02)für 0190-Rufnummern entschieden (vgl. die Kanzlei-News v. 19.05.2003).