Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

ArbG Frankfurt: Werbung für Betriebsratswahl im Intranet

Das ArbG Frankfurt a.M. (Urt. v. 22.01.2003 - Az.: 9 Ca 5820/02) hatte zu unterscheiden, ob ein Mitarbeiter im Intranet einer Firma für seine Kandidatur als Betriebsratsmitglied werben darf.

Der Angestellte hat hier mittels Mail seine Kollegen im firmeneigenen Intranet angeschrieben. Der Arbeitgeber sah darin eine mehrfache Verletzung seiner Rechte. Dem stimmte das Frankfurter Gericht nicht zu.

Die Versendung der Mail sei innerhalb weniger Sekunden erfolgt, so dass der Angestellte, wenn überhaupt, nur in äußert geringem Umfang Arbeitzeit hierfür in Anspruch genommen habe.

Der Entscheidung lagen besondere Umstände des Einzelfalls zugrunde: Der Arbeitgeber selber hatte in der Vergangenheit Eingaben ins Intranet von bis zu 5 Minuten nicht beanstandet, so dass auch für den vorliegenden Fall von einer stillschweigenden Einverständniserklärung durch den Arbeitgeber ausgegangen wurde.

Insbesondere wertete das Gericht die Betriebsrats-Kandidatur nicht als private Angelegenheit des Arbeitnehmers, sondern es handle sich vielmehr um eine betriebsbezogene.

Vgl. ausführlich zum Themenkomplex "Arbeitsrecht und Internet" die Rechts-FAQ von RA Dr. Bahr.

Rechts-News durch­suchen

24. April 2025
Ein Teil des Lohns für einen Arbeitnehmer darf in Ether gezahlt werden, wenn das im Interesse des Arbeitnehmers liegt.
ganzen Text lesen
23. April 2025
Beleidigt ein Künstler Dritte in einem Musik-Video, dürfen daraus erzielte Streaming-Einnahmen strafrechtlich eingezogen werden.
ganzen Text lesen
23. April 2025
Eine 48-monatige Vertragslaufzeit für einen Radio-Werbevertrag im B2B-Bereich ist zulässig. Unwirksam ist hingegen die Pflicht zur vollständigen…
ganzen Text lesen
22. April 2025
Online-Shops müssen klar mitteilen, ob ein Widerrufsrecht besteht. Abstrakte Formulierungen ("Wenn Sie ein Verbraucher sind...") reichen nicht aus.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen