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BGH: Ordnungsgeld gegen C & A bestätigt

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Rechtsbeschwerde der C & A Mode KG gegen einen Ordnungsgeldbeschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2002 zu entscheiden.

Die C & A Mode KG hatte aus Anlaß der Einführung des Euro bundesweit in großformatigen Zeitungsanzeigen damit geworben, sie werde in der Zeit vom 2. bis 5. Januar 2002 bei Zahlung mit EC- oder Kreditkarte einen Rabatt von 20 % gewähren. Nach Untersagung dieser Werbung durch einstweilige Verfügungen beschloß die C & A Mode KG, ihre Preise an den beiden folgenden Tagen für alle Kunden unabhängig von der Art der Bezahlung um 20 % herabzusetzen.

Auf Antrag des Vereins zur Wahrung des lauteren Wettbewerbs e.V. wurde auch diese Verkaufsaktion als unzulässige Sonderveranstaltung (§ 7 UWG) durch einstweilige Verfügung untersagt. Die Verkaufsaktivitäten wurden trotzdem am 4. und 5. Januar 2002 fortgesetzt. Gegen die C & A Mode KG wurde deshalb vom Landgericht Düsseldorf ein Ordnungsgeld in Höhe von 200.000 € festgesetzt.

Mit Rücksicht darauf, daß mit einer Wiederholung der anlaßgebundenen Verkaufsveranstaltung nicht zu rechnen sei, wurde im Verfahren über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Kosten dieses Verfahrens wurden der C & A Mode KG auferlegt.

Die sofortige Beschwerde der C & A Mode KG gegen den Ordnungsgeldbeschluß blieb beim Oberlandesgericht Düsseldorf ebenso ohne Erfolg wie nunmehr die beim Bundesgerichtshof eingelegte Rechtsbeschwerde. Die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung als solcher war in diesem Verfahren nicht zu prüfen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß der Ordnungsgeldbeschluß gegen die C & A Mode KG nicht schon deshalb aufzuheben sei, weil das ihm zugrundeliegende, durch einstweilige Verfügung ausgesprochene Verbot nicht mehr fortbestehe und deshalb Verstöße gegen das Unterlassungsgebot in der Zukunft nicht mehr zu erwarten seien. Zweck der Ordnungsmittel, die zur Durchsetzung von Unterlassungspflichten verhängt werden könnten, sei nicht nur die Verhinderung von Verstößen in der Zukunft. Ordnungsmittel hätten auch einen strafähnlichen Charakter. Ohne die Möglichkeit, auch bei Zuwiderhandlungen gegen gerichtliche Unterlassungsgebote, die nur für eine bestimmte Zeit ausgesprochen würden oder Geltung haben könnten, Sanktionen zu verhängen, wäre die Erwirkung einstweiliger Verfügungen gegen anlaßgebundene Wettbewerbsverstöße häufig sinnlos.

Mit ihren Einwendungen gegen die Höhe des Ordnungsgeldes konnte die C & A Mode KG ebenfalls nicht durchdringen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs hat das Oberlandesgericht Düsseldorf zu Recht einen schwerwiegenden vorsätzlichen Verstoß gegen die einstweilige Verfügung angenommen. Die C & A Mode KG habe die untersagte Verkaufsaktion in Kenntnis und in Ausnutzung des großen Medienechos, das ihre vorausgegangene, ebenfalls durch eine einstweilige Verfügung untersagte Aktion ausgelöst habe, durchgeführt und dadurch eine erhebliche Umsatzsteigerung erzielt.

Beschluß vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02

Quelle: Pressemitteilung125/03 des BGH

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