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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Berlin: Ordnungsgeld iHv. 2.000,- EUR angemessen bei 4 Verstößen von 24 verbotenen Werbeaussagen

Ein Schuldner muss wegen Verstößen gegen 4 von 24 verbotenen Werbeaussagen 2.000,- EUR Ordnungsgeld zahlen.

Verstößt ein Schuldner in 4 Fällen gegen 24 verbotene Werbeaussagen, so ist ein Ordnungsgeld iHv. 2.000,- EUR angemessen (LG Berlin, Beschl. v. 23.04.2024 - Az.: 15 O 289723).

Der Schuldnerin waren 24 unterschiedliche Werbe-Statements zu ihrem Produkt gerichtlich verboten worden, weil Wettbewerbsverstöße vorlagen. In 4 Fällen verstieß sie nun gegen die Auflagen.

Das Gericht verhängte hierfür ein Ordnungsgeld iHv. 2.000,- EUR:

"Das Gericht hat das beantragte Ordnungsgeld auf EUR 2.000,00 festgesetzt. 

Dabei wurde berücksichtigt, dass lediglich vier der ihr untersagten 24 Werbeaussagen in ihrem Angebot auf Amazon, welches nicht Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens war, weiterhin zu finden waren und sie die Zuwiderhandlungen unmittelbar eingeräumt hat.

Ordnungsmittel i.S.d. § 890 ZPO haben zum einen die Funktion, als zivilrechtliche Beugemaßnahmen künftige Zuwiderhandlungen zu vermeiden, zum anderen aber auch einen repressiven, strafähnlichen Sanktionscharakter. 

Die Höhe bzw. Dauer von Ordnungsgeld und Ordnungshaft stehen im Ermessen des Gerichts. Dabei sind Art, Umfang und Dauer der Verletzungshandlung zu berücksichtigen. Ferner können der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Schwere der fortgesetzten Zuwiderhandlung eine Rolle spielen, ebenso die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zuwiderhandelnden (…)."

Und weiter:

"Die Bemessung des Ordnungsgeldes soll bewirken, dass - wiederum aus Schuldnersicht - die Titelverletzung wirtschaftlich nicht lohnend erscheint (BGH, Beschl. v. 23.10.2003 -1ZB 45/02, juris, Rdnr. 52 - Euro-Einführungsrabatt), so dass weitere Zuwiderhandlungen auch deshalb unterbleiben (BGH, Urt. v. 30.09.1993 -1ZR 54/91, juris, Rdnr. 18 - Vertragsstrafebemessung). Um der Funktion des Ordnungsmittels als zivilrechtlicher Beugemaßnahme zur Vermeidung künftiger Zuwiderhand-lungen als auch um ihrem repressiven, strafähnlichen Sanktionscharaktergerecht zu werden, ist es mithin - unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Auf!., § 12 UWG, Rdnr. 5.12) - grundsätzlich geboten, sol-che Beträge festzusetzen, die den Schuldner empfindlich treffen (OLG Celle, Beschl. v. 10.06.2010 - 13 W 49/10, juris, Rdnr. 24).

Nach diesen Grundsätzen war das Ordnungsgeld im tenorierten Umfang aufzuerlegen."
 

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