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Kategorie: Allgemein

LG Köln: 0190-Mitstörerhaftung des Netz-Betreibers

In einer Pressemitteilung teilt die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mit, dass sie gegen den Netz-Betreiber IN-telegence GmbH & Co. KG vor dem LG Köln (Urt. v. 2. Oktober - Az.: 31 O 349/03) gemäß § 13 a TKV ein Urteil erwirkt habe, bei dem der Anbieter als Mitstörer mithafte.

Im vorliegenden Fall hatte die vom vzbv verklagte IN-telegence die Mehrwertdienste-Nummer einer dritten Firma überlassen, die ihrerseits diese Nummer einem anderem Unternehmen mit Sitz in den USA überließ. Diese USA-Firma versandte über einen längeren Zeitraum unverlangte Werbefaxe mit Verwendung der 0190er-Nummer. Trotz mehrfacher Aufforderung durch die vzbv sperrte der Netzbetreiber die Nummer nicht.

Das Urteil des LG Köln liegt auf der Linie des LG Hamburg (Urt. v. 14.01.2003 – Az.: 312 O 443/02; Urt. v. 13.05.2003 - Az.: 312 O 165/03), das in der Vergangenheit in derartigen Fällen ebenfalls eine Mitstörerhaftung bejahte.

Das LG Wuppertal (Urt. v. 25.3.2003 - Az.: 1 O 539/02) verneinte die Mitstörerhaftung dagegen (vgl. dazu auch die Kanzlei-Info v. 20.07.2003). Ähnlich ablehnend ebenfalls das LG Gießen (Urt. v. 26.04.2002 - Az.: 3 O 22/02) (noch vor Inkrafttreten des § 13a TKV).

Daneben erfolgten zahlreiche haftungsbejahende Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz, deren endgültige Rechtskraft überwiegend noch aussteht.

Vgl. umfassend zum Problem der Mitstörerhaftung beim Fax-Spamming die Rechts-FAQ und den Aufsatz von RA Dr. Bahr: Mitstörerhaftung bei unverlangt zugesandter Fax-Werbung (PDF, 50 KB).

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